Allgemeine Geschäftsbedingungen über ein Standrohr zur Entnahme von Wasser aus einem Hydranten

(Stand: 11/2023)

§ 1 Mietgegenstand

Der Mieter mietet das im Antragsformular aufgeführte Standrohr mit Entnahme- / Messvorrichtung und Hydrantenschlüssel zur Entnahme von Trinkwasser aus dem Wassernetz der Stadtwerke Oerlinghausen GmbH. Die Verwendung beschränkt sich insbesondere auf die Verwendung:

  • zur Versorgung einer Baustelle mit / ohne Trinkwasserversorgung
  • zur Trinkwasserversorgung von öffentlichen Veranstaltungen
  • für die Trinkwasserversorgung einer mobilen Gastronomie
  • zum Befüllen eines Schwimmbecken
  • zur Bewässerung landwirtschaftlicher Anbaugebiete
  • zur Trinkwasserversorgung bei Sperrung der Wasserversorgung über den Hausanschluss


Abweichende Verwendungen sind vor der Standrohrausgabe anzuzeigen und müssen durch die Stadtwerke freigegeben werden.

§ 2 Mietpreis / Sicherheitsleistung

  1. Der Mietpreis wird in Tagessätzen abgerechnet. Der Abrechnungszeitraum beginnt mit dem Tag der Standrohrausgabe und endet mit dem Tag der Rückgabe des Standrohres.
  2. Die Abrechnung erfolgt mit der Endabrechnung bei Rückgabe des Standrohres.
  3. Kann der Zähler nicht abgelesen werden (bspw. bei Verlust oder Zerstörung des Standrohres oder defektem Zähler), sind die Stadtwerke berechtigt, die Entnahmemenge zu schätzen.
  4. Bei Übergabe des Standrohres hinterlegt der Mieter bei den Stadtwerken als Sicherheitsleistung eine Kaution in Abhängigkeit zur Ausführung des Standrohres. Die Summe kann aus dem Antragsformular entnommen werden. Die Kaution dient der Absicherung der Ansprüche der Stadtwerke gegen den Mieter im Falle einer Beschädigung oder bei Verlust des Standrohres, sowie bei Zahlungsrückständen und Schadensersatz, die durch Benutzung des Standrohres durch den Mieter entstehen. Zu leisten ist die Sicherheitsleistung spätestens bei Übergabe des Standrohres an den Mieter. Die Sicherheitsleistung wird nach Rückgabe des Standrohres mit der Forderung aus der Endabrechnung verrechnet unter Berücksichtigung des Verbrauchs und evtl. erforderlicher Instandhaltungsarbeiten bzw. Ersatzbeschaffung. Die Sicherheitsleistung wird nicht verzinst.

§ 3 Mietanspruch

Der Mietanspruch richtet sich nach den zeitlichen Angaben des Mieters auf den Ausgabeschein der Stadtwerke. Diese verlängert sich automatisch um vier Wochen, wenn er nicht von einer der Vertragsparteien mit einer Frist von einer Woche gekündigt wird. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

Ein wichtiger Grund für die Kündigung der Stadtwerke ist insbesondere:

  • der Einsatz des Standrohes in einem fremden Wasserversorgungsgebiet
  • der unsachgemäße Gebrauch des Standrohres
  • die Überlassung des Standrohres an unberechtigte Dritte
  • die Nichteinhaltung der Vorzeigefrist nach jeweiliger dreimonatiger Mietdauer
  • eine kritische Netzsituation bei den Stadtwerken
  • bei Verstößen des Mieters gegen die Regelungen dieses Vertrages

§ 4 Pflichten und Haftung des Mieters

  1. Der Mieter versichert, dass er die mit dem Vertrag verbundenen Risiken durch eine Haftpflichtversicherung abgedeckt hat. Auf Verlangen der Stadtwerke hat der Mieter einen entsprechenden Nachweis vorzulegen.
  2. Der Mieter haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen
    • für Beschädigungen aller Art, die am Mietgegenstand als auch am Hydranten sowie sonstigen Leitungseinrichtungen entstehen,
    • sowie für Schäden, die den Stadtwerken durch eine vom Mieter verursachte Verunreinigung des Wassers / Grundwassers entstehen.

      Der Mieter stellt die Stadtwerke von allen Ansprüchen Dritter frei, soweit dies rechtlich zulässig ist
  3. Der Mieter hat das Standrohr sicher gegen Diebstahl oder Beschädigung aufzubewahren. Die Beschädigung oder der Verlust des Standrohres ist den Stadtwerken unverzüglich anzuzeigen. Die Kosten für die Reparatur bzw. eine Ersatzbeschaffung trägt der Mieter. Vom Mieter ist der Nutzungsausfallschaden für die verbliebene Nutzungsdauer des Standrohres zu ersetzen. Wird ein als Verlust gemeldetes Standrohr vom Mieter wieder aufgefunden, ist dieses unverzüglich an die Stadtwerke wieder zurückzugeben. Sofern das Standrohr mit der Zähleinrichtung voll funktionstüchtig ist, wird der Nutzungsausfallschaden nur bis zum Rückgabezeitpunkt in Rechnung gestellt

    Reparaturpauschalen:
    1. Reparatur
      Kategorie 1: 
      (z.B. Schäden am Handrad, Eichung / Plombierung, …) 50,00 € inkl. MwSt.
      Kategorie 2: 
      (z.B. Schäden am Zählwerk, Griff, …) 100,00 € inkl. MwSt.
      Kategorie 3:
      (z.B. Schäden am Standrohr-Kopf / -Fuß, Systemtrenner, …) n. Aufwand
    2. Verlust Totalschaden
      Schutzkappe (Standrohrfuß, GEKA, C-Anschluss, Gummigriff) 30,00 €
      Hydrantenschlüssel 60,00 €
      Standrohr mit Wasserzähler Qn 2,5, Steigrohrzähler, Auslaufventil(e), mit Beulco-Systemtrennung BA 1.000,00 €
      • Standrohr mit Wasserzähler Qn 6, Steigrohrzähler, C-Anschluss, mit Beulco-Systemtrennung BA 1.750,00 €
    3. Sonstige Entgelte
      Reinigung (bei starker Verschmutzung) 35,00 €
  4. Eine Weitergabe an Dritte ist nicht erlaubt.
  5. Der Mieter darf das Standrohr nur im Trinkwasserversorgungsgebiet der Stadtwerke einsetzen. Informationen über das Versorgungsgebiet erteilen die Stadtwerke.
  6. Der Weiterverkauf des mit dem Standrohr entnommenen Wassers ist nicht gestattet.
  7. Der Mieter darf keine Veränderungen am Standrohr und seinem Zubehör vornehmen.
  8. Der Mieter muss das Standrohr bei einer Mietdauer von mehr als drei Monaten, gerechnet ab Ausgabedatum, alle drei Monate zur Ablesung der Wasserentnahme und Funktionsprüfung bei den Stadtwerken unaufgefordert vorzeigen. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, haben die Stadtwerke das Recht, den Vertrag zu kündigen. Die maximale Mietdauer beträgt 12 Monate.
  9. Die Stadtwerke haben das Recht, sich jederzeit über den Zustand und die Nutzung des vermieteten Standrohres zu informieren; dazu vereinbaren die Parteien, dass die Stadtwerke jederzeit Zugang zu diesem Standrohr zwecks Kontrolle und / oder Zählerablesung gewährt bekommt.
  10. Darüber hinaus gelten die Pflichten der Bedienungsanleitung des Standrohres.

§ 5 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVB-WasserV) vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750, 1067), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie die Bediengungsanleitung zur Verwendung von Standrohren der Stadtwerke.
  2. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
  3. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
  5. Gerichtsstand ist Lemgo.