Ergänzende Bestimmungen zu der „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVB WasserV)“
ab dem 01.01.2005
1. Baukostenzuschüsse (BKZ) gemäß § 9 AVB WasserV
- Der Anschlussnehmer zahlt den Stadtwerken Oerlinghausen bei Anschluss seines Grundstücks-/Anschlussobjektes an das Leitungsnetz der Stadtwerke bzw. bei einer wesentlichen Erhöhung seiner Leistungsanforderung einen Zuschuss zu den Kosten der örtlichen Verteilungsanlagen (Baukostenzuschuss). Der BKZ errechnet sich aus den Kosten, die für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteilungsanlagen erforderlich sind. Die örtlichen Verteilungsanlagen sind die der Erschließung eines Versorgungsbereichs dienenden Versorgungsanlagen (z. B. Hauptleitungen, Versorgungsleitungen, Behälter, Druckerhöhungsanlagen und zugehörige Einrichtungen). Der Versorgungsbereich richtet sich nach der versorgungsgerechten Ausbaukonzeption für die örtlichen Verteilungsanlagen im Rahmen der behördlichen Planungsvorgaben (z. B. Flächennutzungsplan, Bebauungsplan, Sanierungsplan).
- Als angemessener BKZ zu den auf die Anschlussnehmer entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten. Damit bemisst sich der vom Anschlussnehmer zu zahlende BKZ wie folgt:
BKZ (in EUR) = 0,7 x ( M x K/ƩM)
Es bedeuten:
BKZ Der vom Anschlussnehmer zu zahlende Baukostenzuschuss (in EUR).
K Anschaffungs- und Herstellungskosten für die Erstellung der örtlichen Verteilungsanlagen gemäß § 9 Abs. 2 AVB WasserV.
M Straßenfrontlänge des anzuschließenden Grundstücks.
ƩM Summe der Straßenfrontlängen aller Grundstücke, die im betreffenden Versorgungsbereich an die Verteilungsanlagen angeschlossen werden können.
Bei Grundstücken, die an zwei oder mehrere öffentliche Straßen angrenzen, gilt als Frontlänge die halbe Summe aller an öffentlichen Straßen angrenzenden Frontlängen des anzuschließenden Grundstücks, mindestens aber die längste Frontlänge an einer öffentlichen Straße zugewandte Grundstücksseite als (Frontlänge) Berechnungsgrundlage. Bei Hinterliegergrundstücken richtet sich der BKZ nach der rechnerisch zu ermittelnden Seitenlänge des anzuschließenden Grundstücks (= fiktive Seitenlänge). Als fiktive Seitenlänge gilt die Quadratwurzel aus dem Flächeninhalt des anzuschließenden Grundstücks. Angefangene Meter werden voll berechnet. Als fiktive Straßenfrontlänge der Hinterliegergrundstücke wird in Altgebieten (Altgebiete sind solche, deren Verteilungsanlage vor dem 1. April 1980 errichtet wurde bzw. mit deren Errichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen wurde) maximal 20 m und in Neugebieten maximal 15 m der Berechnung zugrunde gelegt. Für jeden Anschluss werden mindestens 15 Meter Straßenfrontlänge als Berechnungsgrundlage des BKZ angenommen. Der BKZ beträgt 40,90 EUR je lfd. Meter Seitenlänge. Der Anschlussnehmer zahlt einen weiteren BKZ, wenn er seine Leistungsanforderung wesentlich erhöht. Die Höhe des weiteren BKZ bemisst sich nach den Grundsätzen von § 9 Abs. 4 AVB WasserV.
Wird ein Anschluss an eine örtliche Verteilungsanlage hergestellt, die vor dem 01.04.1980 errichtet oder mit deren Errichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen worden ist, so kann sich der BKZ abweichend von den vorstehenden Absätzen nach der Baukostenzuschussregelung gemäß der Anlage zur AVB WasserV der Stadtwerke Oerlinghausen der bis zum 31.03.1980 geltenden Allgemeinen Versorgungsbedingungen bemessen. Die Stadtwerke Oerlinghausen werden von dem Wahlrecht nach § 9 Abs. 5 AVB WasserV Gebrauch machen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für Fälle wirtschaftlicher Unzumutbarkeit.
2. Hausanschlusskosten gemäß § 10 AVB WasserV
- Der Anschlussnehmer zahlt den Stadtwerken Oerlinghausen die Kosten für die Erstellung des Hausanschlusses, d. h. der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage. Hierbei können die Stadtwerke für z. B. nach Art und Querschnitt vergleichbare Hausanschlüsse die durchschnittlichen Kosten je Hausanschluss berechnen. Ferner zahlt der Anschlussnehmer die Kosten für Veränderungen des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlasst werden.
- Jedes Grundstück oder jedes Haus muss einen eigenen Anschluss an die Versorgungsleitung haben. Als Grundstück gilt ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. Befinden sich auf dem Grundstück mehrere zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmte Gebäude, so kann das WVU für jedes dieser Gebäude, insbesondere dann, wenn ihnen eine eigene Hausnummer zugeteilt ist, die für Grundstücke maßgeblichen Bedingungen anwenden.
3. Vertragsabschluss, Auftragserteilung und Fälligkeit
- Die Stadtwerke Oerlinghausen schließen den Anschluss-/Versorgungsvertrag mit dem Eigentümer des anzuschließenden Grundstücks ab. In Ausnahmefällen kann der Vertrag auch mit dem Nutzungsberechtigten, z. B. Mieter, Pächter, Erbbauberechtigten, Nießbraucher etc. abgeschlossen werden. Tritt an die Stelle eines Hauseigentümers eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes vom 15.03.1951, so wird der Anschluss-/Versorgungsvertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abgeschlossen. Jeder der Wohnungseigentümer haftet als Gesamtschuldner. Die Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet sich, den Verwalter oder eine andere Person zu bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte, die sich aus dem Anschluss-/Versorgungsvertrag ergeben, mit Wirkung für und gegen alle Wohnungseigentümer mit den Stadtwerken Oerlinghausen abzuschließen und personelle Änderungen, die die Haftung der Wohnungseigentümer berühren, den Stadtwerken Oerlinghausen unverzüglich mitzuteilen. Wird ein Vertreter nicht benannt, so sind die an einen Wohnungseigentümer abgegebenen Erklärungen der Stadtwerke Oerlinghausen auch für die übrigen Eigentümer rechtswirksam. Das Gleiche gilt, wenn das Eigentum an dem versorgten Grundstück mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht (Gesamthandseigentum und Miteigentum nach Bruchteilen).
- Der Antrag auf Wasserversorgung muss vom Anschlussnehmer auf einem besonderen Vordruck gestellt werden (Auftragserteilung). Der BKZ wird zwei Wochen nach der Auftragserteilung oder, falls die erforderlichen Verteilungsanlagen später fertig werden, zugleich mit den Hausanschlusskosten bei Fertigstellung des Hausanschlusses fällig. Bei größeren Objekten kann das WVU Abschlagszahlungen auf den BKZ und die Hausanschlusskosten entsprechend dem Baufortschritt der örtlichen Verteilungsanlagen verlangen. Ein evtl. gegebener Vorauszahlungsanspruch gemäß § 28 Abs. 3 AVB WasserV bleibt unberührt.
4. Inbetriebsetzung gemäß § 13 AVB WasserV
Die Stadtwerke Oerlinghausen oder deren Beauftragte schließen die Kundenanlage an das Verteilungsnetz an und setzen sie, in der Regel mit der Anbringung des Zählers unter Druck, in Betrieb (Inbetriebsetzung). Von der vollständigen Bezahlung des BKZ und der Hausanschlusskosten kann die Inbetriebsetzung der Kundenanlage abhängig gemacht werden. Die erstmalige Inbetriebsetzung ist unentgeltlich. Für jede weitere vom Kunden beantragte Inbetriebsetzung werden dem Anschlussnehmer die Kosten mit dem Weiterverrechnungssatz für eine Meisterstunde in Rechnung gestellt. Ist eine beantragte Inbetriebsetzung der Kundenanlage aufgrund festgestellter Mängel an der Anlage nicht möglich, so zahlt der Anschlussnehmer hierfür sowie für alle etwaigen weiteren vergeblichen Inbetriebsetzungen jeweils den gleichen Betrag.
5. Schäden innerhalb der Kundenanlage
Schäden innerhalb der Kundenanlage sind ohne Verzug vom Anschlussnehmer zu beseitigen.
6. Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze
Verlegung von Messeinrichtungen
Nachprüfung von Messeinrichtungen
- Unverhältnismäßig lang im Sinne von § 11 Abs. 1 Ziffer 2 AVB WasserV ist die Anschlussleitung dann, wenn sie auf dem Privatgrundstück eine Länge von 30 m überschreitet.
- Soweit der Anschlussnehmer bzw. der Kunde Kosten für die Verlegung von Messeinrichtungen nach § 8 Abs. 3, § 11 Abs. 3 und § 18 Abs. 2 AVB WasserV und für die Nachprüfung von Messeinrichtungen nach § 19 Abs. 2 AVB WasserV zu tragen hat, so sind diese von ihm nach dem tatsächlichen Aufwand zu erstatten.
7. Ablesung und Abrechnung
- Die Zählerablesung und Rechnungserteilung erfolgt regelmäßig in zwölfmonatigen Zeitabständen. Kürzere Zeiträume sind möglich. Die Stadtwerke Oerlinghausen erheben monatliche Abschlagszahlungen gemäß § 25 AVB WasserV. Deren Höhe bemisst sich nach dem durchschnittlichen Wasserverbrauch des Kunden im vorangegangenen Abrechnungsjahr bzw. bei einem neuen Kunden nach dem durchschnittlichen Wasserverbrauch vergleichbarer Kunden.
- Die endgültige Abrechnung erfolgt aufgrund einer Ablesung der Messeinrichtung am Ende des Abrechnungszeitraumes unter Berücksichtigung der für den Wasserverbrauch in diesem Zeitraum abgebuchten bzw. gezahlten Abschläge. Die Stadtwerke Oerlinghausen teilen dem Kunden in der Jahresschlussrechnung die Höhe der Abschlagszahlungen für das folgende Jahr sowie deren Fälligkeiten mit.
- Die Höhe der Abschlagszahlungen kann z. B. bei Änderung der grundpreispflichtigen Tarifeinheiten, der allgemeinen Tarifpreise, des zu erwartenden Verbrauchs etc. auch während des Abrechnungszeitraumes neu festgesetzt werden. Treten Änderungen der Arbeitspreise, Verrechnungspreise oder der Umsatzsteuer während des Abrechnungszeitraumes ein, so können die vorstehend genannten Preise zeitanteilig abgerechnet werden.
- Wenn durch Schäden an der Kundenanlage oder aus einem anderen Grund Wasser ungenutzt abläuft, hat der Kunde dieses durch die Messeinrichtung erfasste Wasser zu bezahlen.
- Bei Beendigung des Versorgungsverhältnisses erfolgt die Abrechnung sofort.
- Ein evtl. gegebener Vorauszahlungsanspruch gemäß § 28 AVB WasserV bleibt unberührt.
8. Zahlung und Verzug gemäß § 27 AVB WasserV
Rechnungen und Abschlagszahlungen werden zu dem von den Stadtwerken Oerlinghausen angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Rückständige Zahlungen werden nach Ablauf des von den Stadtwerken Oerlinghausen angegebenen Fälligkeitstermin schriftlich angemahnt. Die dadurch entstehenden Kosten werden dem Kunden mit folgenden Pauschalen berechnet:
1. Mahnung: 3,00 EUR
9. Einstellung der Versorgung gemäß § 33 AVB WasserV
Die Kosten für die Einstellung der Versorgung (Sperrung), werden dem Kunden mit einer Pauschale von z. Zt. 40,00 EUR plus der gesetzl. MwSt. in Rechnung gestellt. Für die erneute Inbetriebsetzung der Kundenanlage findet Punkt IV. der Ergänzenden Bestimmungen zur AVB WasserV Anwendung.
10. Sonstige Leistungen
Für sonstige Leistungen können von den Stadtwerken Oerlinghausen die tatsächlichen Kosten bzw. angemessene Pauschalsätze berechnet werden.
11. Wasserabgabe für Bau- oder sonstige vorübergehende Zwecke
Bei der Vermietung von Standrohren zur Abgabe von Bauwasser oder für sonstige vorübergehende Zwecke haftet der Mieter für Beschädigungen aller Art, sowohl für Schäden am Mietgegenstand als auch für alle Schäden, die durch Gebrauch des Standrohres an öffentlichen Hydranten, Leitungseinrichtungen und Hydrantenschächten, auch durch Verunreinigung dem WVU oder dritten Personen entstehen. Bei Verlust des Standrohres hat der Mieter vollen Ersatz zu leisten. Der Mieter ist verpflichtet, entweder das überlassene Standrohr spätestens am 16. jeden Monats beim WVU zur Rechnungsstellung vorzuzeigen, oder einen gleichbleibenden Ort anzugeben, an dem das WVU monatlich eine Kontrolle ausüben kann. (Überlassung erfolgt im Allgemeinen gegen eine Kaution von 550,- EUR. Sonderfälle auf Anfrage).
12. Umsatzsteuer
Die gesetzliche Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) wird mit dem jeweils geltenden Steuersatz zusätzlich berechnet.
13. Technische Anschlussbedingungen gemäß § 17 AVB WasserV
Es gelten die „Technischen Anschlussbedingungen“ für den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung der Stadtwerke Oerlinghausen in der jeweils gültigen Fassung. Die vollständige Ausgabe der „Technischen Anschlussbedingungen“ liegt allen bei den Stadtwerken Oerlinghausen eingetragenen Gas- und Wasserinstallateuren vor. Sie kann ferner in den Geschäftsräumen der Stadtwerke eingesehen werden und wird auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
14. Datenschutz
Die sich aus dem Anschluss- und Versorgungsvertrag ergebenden Daten werden bei den Stadtwerken Oerlinghausen gespeichert und maschinell verarbeitet. Gemäß Bundesdatenschutzgesetz und Datenschutzgesetz des Landes NRW werden diese Daten nur zu dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken genutzt. Hierzu erteilt der Kunde seine ausdrückliche Genehmigung. Die Stadtwerke Oerlinghausen sind berechtigt, der Stadt Oerlinghausen für die Berechnung ihrer Entwässerungsgebühren den Wasserbezug des Kunden mitzuteilen.
15. Zutrittsrecht
Der Kunde gestattet dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der Stadtwerke Oerlinghausen den Zutritt zum Grundstück, zu seinen Räumen und zu den in § 11 AVB WasserV genannten Einrichtungen, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach der AVB WasserV oder zur Ermittlung preisrechtlicher Ermessungsgrundlagen erforderlich ist. Dieses Zutrittsrecht wird hiermit ausdrücklich vereinbart.
Bei Verweigerung des Zutritts liegt eine Zuwiderhandlung gemäß § 33 Abs. 2 AVB WasserV vor. Wenn es aus vorgenannten Gründen erforderlich ist, die Räumlichkeiten eines Dritten zu betreten, so ist der Kunde verpflichtet, den Stadtwerken Oerlinghausen hierzu die Möglichkeit zu verschaffen.
16. Inkrafttreten
Diese Ergänzenden Bestimmungen treten mit Wirkung vom 01.01.2005 in Kraft.
17. Ergänzungen
Folgende Nachträge der Ergänzenden Bestimmungen gibt die Stadtwerke Oerlinghausen GmbH gem. § 36 Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz – VSBG) öffentlich bekannt.
Gemäß § 4 Abs. 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) und der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV).
Hinweis zum Verbraucherstreitbeilegungsverfahren: Die Stadtwerke Oerlinghausen GmbH nimmt allgemein an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht teil.
Die Ergänzungen sind ab dem 01.02.2017 wirksam.