§ 14a EnWG – steuerbare Verbrauchseinrichtungen

Sie möchten auf eine Wärmepumpe umsteigen, planen eine Klimaanlage, einen Stromspeicher oder eine Wallbox für Ihr Elektroauto? Dann ist § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) für Sie relevant. Er regelt, dass neu in Betrieb genommene Verbrauchseinrichtungen dieser Art vom Netzbetreiber steuerbar sein müssen. Was das konkret bedeutet, welche Vorteile Sie davon haben und welcher Tarif zu Ihrer Anlage passt, erfahren Sie hier.

Warum es die Regelung gibt

Wärme und Verkehr werden zunehmend elektrisch: Immer mehr Haushalte heizen mit einer Wärmepumpe, immer mehr Autos laden zu Hause an der Wallbox. Das ist gut für den Klimaschutz – es fordert die Stromnetze aber auch heraus, denn die örtlichen Niederspannungsnetze sind auf viele gleichzeitige Lastspitzen ursprünglich nicht ausgelegt.

Damit leistungsstarke Geräte trotzdem ohne lange Wartezeit ans Netz gehen können, hat die Bundesnetzagentur § 14a EnWG neu geregelt. Alle Verbrauchseinrichtungen dieser Art, die seit dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden, müssen für uns als Netzbetreiber steuerbar sein. Im Gegenzug erhalten Sie ein reduziertes Netzentgelt.

Für Sie heißt das: Sie können Ihre Anlage ohne Umwege anschließen lassen – und wir halten unser Netz in Oerlinghausen sicher und aufnahmefähig für erneuerbare Energien.

Welche Geräte sind betroffen?

Zu den steuerbaren Verbrauchseinrichtungen zählen Geräte mit einer elektrischen Anschlussleistung von mehr als 4,2 kW, die im Niederspannungsnetz angeschlossen sind:

  • Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge (Wallboxen)
  • Wärmepumpen
  • Klimageräte und Kälteerzeuger
  • Speicher für elektrische Energie, in der Regel PV-Speicher

Wichtig: Bei Wärmepumpen und Klimageräten zählt die Summe aller Einzelanlagen hinter einem Netzanschluss. Drei Klimageräte mit je 2,5 kW in einem Mehrfamilienhaus ergeben zusammen 7,5 kW und gelten damit als eine steuerbare Verbrauchseinrichtung.

Nicht unter die Regelung fallen geschlossene Verteilernetze nach § 110 EnWG, Ladepunkte von Einrichtungen mit Sonderrechten nach § 35 StVO sowie Wärmepumpen und Klimageräte, die gewerblich betriebsnotwendig genutzt werden.

Was bedeutet die Steuerung durch den Netzbetreiber?

Sollte das örtliche Netz an seine Grenzen kommen, dürfen wir die Leistung Ihrer steuerbaren Geräte vorübergehend begrenzen. Das geschieht nur im Ausnahmefall und für kurze Zeit.

Ihr Alltag bleibt davon unberührt: Eine Mindestleistung von 4,2 kW ist jeder steuerbaren Verbrauchseinrichtung garantiert, eine vollständige Abschaltung findet nicht statt. Ihr Auto lädt also weiter, wenn auch langsamer, und Ihre Wärmepumpe heizt weiter. Ihr normaler Haushaltsstrom für Licht, Waschmaschine oder Herd wird ohnehin nicht gedrosselt – das ist gesetzlich nicht zulässig.

Ihre Vorteile

  • Schneller am Netz: Ihre Anlage darf sofort in Betrieb gehen, wir müssen sie zügig anschließen.
  • Geringeres Netzentgelt: Für die Steuerbarkeit erhalten Sie dauerhaft eine Reduzierung.
  • Stabiles Netz: Sie helfen mit, das Netz in Oerlinghausen sicher und aufnahmefähig für erneuerbare Energien zu halten.

So sinkt Ihr Netzentgelt

Dafür, dass Ihre Geräte netzorientiert steuerbar sind, zahlen Sie ein reduziertes Netzentgelt. Sie haben die Wahl zwischen zwei Modulen.

Modul 1 – pauschale Reduzierung

Sie erhalten eine feste jährliche Entlastung, unabhängig von Ihrem Verbrauch. Modul 1 gilt für Geräte mit und ohne separaten Zähler und ist der Standard: Bei Inbetriebnahme Ihrer Anlage teilen wir es Ihrem Stromlieferanten automatisch als Abrechnungsgrundlage mit.

Modul 2 – prozentuale Reduzierung

Der Arbeitspreis des Netzentgelts reduziert sich um 60 Prozent. Je mehr Strom Ihre Anlage verbraucht, desto stärker wirkt sich dieser Rabatt aus. Das brauchen Sie dafür:

  • einen separaten Zähler für die getrennte Messung Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtung
  • eine Anlage ohne registrierende Leistungsmessung
  • die Beauftragung von Modul 2 bei Ihrem Stromlieferanten – ohne Beauftragung gilt automatisch Modul 1

Die genaue Höhe der Reduzierung entnehmen Sie unserem Preisblatt zu den Netzentgelten Strom. Verrechnet wird das reduzierte Netzentgelt über Ihren Stromlieferanten. Welches Modul zu Ihrer Anlage passt, besprechen Sie am besten frühzeitig mit Ihrem Elektrofachbetrieb.

So melden Sie Ihre Anlage an

Die Anmeldung übernimmt Ihr eingetragener Elektrofachbetrieb. Nur er kann uns bestätigen, dass die Technischen Anschlussbedingungen und die Technischen Mindestanforderungen eingehalten sind – und damit, dass Ihre Anlage steuerfähig ist.

Ihr Betrieb meldet die Anlage über das Formular „Anmeldung einer Steuerbaren Verbrauchseinrichtung (SteuVE) nach § 14a EnWG". Einen Fachbetrieb in Ihrer Nähe finden Sie in unserem Installateurverzeichnis.

Gut zu wissen: Wallboxen mit mehr als 12 kVA Leistung brauchen zusätzlich unsere Zustimmung als Netzbetreiber. Melden Sie sich dafür bitte direkt beim Team Stromnetz.

Was gilt für bestehende Anlagen?

Nutzen Sie eine Wärmepumpe, Wallbox, ein Klimagerät oder einen Stromspeicher, die vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden? Dann ändert sich für Sie zunächst nichts – diese Anlagen haben Bestandsschutz.

Bestandsanlage mit bestehendem § 14a-Vertrag

Ist Ihre Anlage bereits als steuerbare Verbrauchseinrichtung angemeldet und erhalten Sie dafür eine Netzentgeltreduzierung, gelten Ihre bisherigen Vereinbarungen bis zum 31. Dezember 2028. Danach wird Ihre Anlage in die neue Regelung überführt. Wir informieren Sie rechtzeitig. Ob ein § 14a-Vertrag besteht, können Sie Ihrem Stromliefervertrag entnehmen.

Sie möchten schon vorher wechseln? Dann wenden Sie sich an Ihren Stromlieferanten – er stößt den Wechsel bei uns an.

Bestandsanlage ohne § 14a-Vertrag

Ohne bestehende Vereinbarung wird Ihre Anlage nicht automatisch überführt. Sie können freiwillig in die neue Regelung wechseln und dann von den reduzierten Netzentgelten profitieren. Voraussetzung ist, dass Ihre Anlage die technischen Anforderungen erfüllt – das prüft Ihre Elektrofachkraft. Für den Wechsel nutzt Ihr Fachbetrieb das Anmeldeformular weiter unten.

Bitte beachten Sie: Ein Wechsel in die neue Regelung lässt sich nicht rückgängig machen. Lassen Sie sich vorher von Ihrem Elektrofachbetrieb beraten, wie aufwendig die Steuerbarkeit bei Ihrer Anlage herzustellen ist.

Nachtspeicherheizungen

Elektro-Speicherheizungen sind von § 14a EnWG ausgenommen und haben dauerhaften Bestandsschutz. Ein freiwilliger Wechsel in die neue Regelung ist nicht möglich.

Haben Sie Fragen?

Allgemeine Fragen

Die Festlegung der Bundesnetzagentur gilt seit dem 1. Januar 2024. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Inbetriebnahme: Jedes betroffene Gerät, das ab Januar 2024 in Betrieb genommen wird, muss steuerbar sein – auch wenn es schon vorher bestellt wurde.

Nur ein eingetragener Elektrofachbetrieb kann gewährleisten, dass die Technischen Anschlussbedingungen (TAB) und die Technischen Mindestanforderungen (TMA) umgesetzt sind. Die Elektrofachkraft bestätigt das im Netzanschlussantrag. So ist sichergestellt, dass Ihre Anlage steuerfähig ist.

Im Normalfall nicht. Nur wenn Sie die prozentuale Reduzierung des Netzentgelts (Modul 2) wünschen, ist ein separater Zähler erforderlich. Ihr Elektrofachbetrieb sagt Ihnen, was bei Ihnen technisch nötig ist.

Ja. Die Entgelte für den Messstellenbetrieb einschließlich der Steuerungseinrichtungen wie Steuerbox oder Rundsteuerempfänger sowie für die Datenkommunikation werden nach dem Preisblatt des grundzuständigen Messstellenbetreibers abgerechnet. Rechnen Sie diese Kosten am besten gegen die Ersparnis beim Netzentgelt.

Diese Geräte sind weiterhin bei der Stadtwerke Oerlinghausen GmbH meldepflichtig, dürfen aber nicht an der Regelung nach § 14a EnWG teilnehmen.

Fragen zu einzelnen Geräten

Ihr eingetragener Elektrofachbetrieb meldet die Wallbox bei uns lediglich fertig – Sie selbst müssen dafür nicht tätig werden. Lassen Sie sich von Ihrem Fachbetrieb zu allen Details und zum passenden Modul beraten. Wallboxen mit mehr als 12 kVA Leistung brauchen weiterhin unsere Zustimmung als Netzbetreiber.

Ja. Ihr Elektrofachbetrieb meldet die CEE-Steckdose als Inbetriebsetzung und stattet die mobile Ladeeinrichtung so aus, dass die netzorientierte Steuerung fachgerecht umgesetzt ist.

Überschreiten die Geräte zusammen 4,2 kW elektrische Anschlussleistung, fallen sie gemeinsam unter § 14a EnWG und gelten als eine steuerbare Verbrauchseinrichtung. Es zählt die elektrische Anschlussleistung, nicht die Heiz- oder Kühlleistung.

Kann Ihr Speicher mit mehr als 4,2 kW beladen werden und wäre technisch in der Lage, Strom aus dem Netz zu beziehen, fällt er unter § 14a EnWG. Dabei kommt es nicht darauf an, ob er aktuell ausschließlich mit PV-Strom geladen wird – entscheidend ist die Hardware.

Fragen zu Steuerung und Netzentgelt

Nein. Ihr normaler Haushaltsstrom darf nicht gedrosselt werden. Die Regelung betrifft ausschließlich steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit mehr als 4,2 kW.

Ja, alle steuerbaren Verbrauchseinrichtungen sind gleichrangig. Eine Wallbox wird also nicht vor einer Wärmepumpe reduziert. Ob ein eigener Zähler vorhanden ist, spielt dabei keine Rolle.

Das hängt von der gewählten Technik ab. Bei der Direktansteuerung geben wir jeder Anlage einzeln einen Sollwert vor. Nutzen Sie ein Energiemanagementsystem (EMS), erhält dieses einen gemeinsamen Sollwert und Sie entscheiden selbst, welche Anlage wie viel Leistung bekommt.

Besteht bereits eine Vereinbarung nach § 14a EnWG, wenden Sie sich an Ihren Stromlieferanten – er stößt den Wechsel bei uns an. Besteht noch keine Vereinbarung, ist zunächst eine technische Prüfung nötig. Ob Ihre Anlage alle Voraussetzungen erfüllt, prüft Ihre Elektrofachkraft.

Über Ihren Stromlieferanten. Voraussetzung ist, dass Ihre Anlage nach den Technischen Anschlussbedingungen und den Technischen Mindestanforderungen aufgebaut ist und uns Ihr Elektrofachbetrieb dies bestätigt hat. Fragen zu Ihrer Abrechnung klären Sie bitte direkt mit Ihrem Lieferanten.

Team Stromnetz

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Telefon: 05202 4909-727