Staatliche Entlastungspakete
Um die gestiegenen Energiekosten für die Bürger und Bürgerinnen abzumildern, hat die Bundesregierung mehrere Maßnahmen beschlossen.
Welche Hilfen sind geplant?
Dezember 2022
Entlastungen in der Jahresrechnung 2022 für Gas und Wärme
März 2023
Rückwirkend zum 1. Januar 2023 greifen die Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme
So funktionieren Soforthilfe und Preisbremse
Zum Aktivieren des Videos bitte klicken. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass nach der Aktivierung Daten an den Videoanbieter übermittelt werden.
Video aktivierenDezember-Soforthilfe
Die Bundesregierung hat zur Entlastung der Gas- und Wärmekunden die so genannte Dezember-Soforthilfe eingeführt. Sie soll die Zeit überbrücken bis die Gaspreisbremse greift.
Wie funktioniert die Hilfe konkret?
Als Bezieherin oder Bezieher von Erdgas müssen Sie für Dezember keine vertraglich vereinbarte Voraus- oder Abschlagszahlungen leisten.
Je nachdem, wie Sie die Zahlung vereinbart haben, bedeutet das für Sie:
- Bei Lastschriftverfahren wird der Dezember-Abschlag von uns nicht eingezogen. Sie müssen sich um nichts kümmern.
- Sollten Sie per Dauerauftrag Ihre Abschläge bezahlen, wenden Sie sich an Ihre Bank und setzen die Zahlung des Dezember-Abschlags aus.
- Wenn Sie Ihre Abschläge jeden Monat manuell überweisen, müssen Sie dies im Dezember nicht erledigen.
Berücksichtigung in der Jahresabrechnung
Der genaue Entlastungsbetrag wird für die Jahresrechnung 2022 berechnet und in der Rechnung separat als „Restguthaben“ ausgewiesen. Der Entlastungsbetrag wird wie unten aufgeführt berechnet und kann höher oder geringer als der Abschlag für Dezember ausfallen.
So wird die Entlastung berechnet:
- Als Basis dient der im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch. Ein Zwölftel dieses Verbrauchs wird mit dem am 1. Dezember 2022 gültigen Gaspreis multipliziert, um den finalen Entlastungsbetrag zu ermitteln.
Beispiel für SLP-Kunden:
Prognostizierter Jahresverbrauch im September 2022: 15.000 kWh
Arbeitspreis: 12 Cent/kWh
Grundpreis: 120 € pro Jahr
Entlastung:
15.000 kWh / 12 Monate x 0,12 €/kWh + 120 €/12 Monate = 160 €
Die errechnete Entlastung liegt bei 160 €.
Eine Beschreibung und Beispiele (inkl. Sonderfälle) finden Sie in den FAQ.
Wie funktioniert die Hilfe konkret?
Als Bezieherin oder Bezieher von Wärme werden die Stadtwerke Oerlinghausen Ihnen den Erstattungsbetrags bis spätestens zum 31.12.2022 auszahlen. Alle Kunden und Kundinnen (ob per Dauerauftrag oder Überweisung) von denen und die Bankverbindung nicht vorliegt wurden angeschrieben und gebeten uns Ihre Bankverbindung mitzuteilen.
Berücksichtigung in der Jahresabrechnung
Sollte uns keine Bankverbindung mitgeteilt worden sind bzw. uns nicht vorliegen wird der Entlastungsbeitrag der Jahresrechnung gutgeschrieben. Dieser ist dann als „Restguthaben“ in der Rechnung ausgewiesen.
So wird die Entlastung berechnet:
- Hier wird der im September 2022 gezahlte Abschlag mit dem gesetzlich festgelegten Anpassungsfaktors in Höhe von 120 Prozent multipliziert.
Eine Beschreibung und Beispiele (inkl. Sonderfälle) finden Sie in den FAQ. Der Entlastungsbetrag wird wie oben aufgeführt berechnet und kann höher oder geringer als der Abschlag für Dezember ausfallen.
Bitte beachten Sie, dass Sie in den aktuell sowohl wirtschaftlich als auch gesellschaftlich herausfordernden Zeiten durch Verbrauchsreduzierungen nicht nur einen Beitrag zum Gemeinwohl leisten, sondern darüber hinaus auch Geld sparen. Wir weisen darauf hin, dass die Soforthilfe nach dem EWSG vollständig aus Finanzmitteln des Bundes finanziert wird.
FAQ zur Soforthilfe
Erdgas-Kunden
Die Soforthilfe vom Bund erhalten alle Haushaltskunden sowie Unternehmen, die über sogenannte Standardlastprofile (SLP) abgerechnet werden. Dies sind meist Haushaltskunden und viele kleinere und mittlere Gewerbebetriebe. Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von bis zu 1.5 Mio. kWh, die über eine registrierende Leistungsmessung (RLM) verfügen und nicht auf Grundlage von Standardlastprofilen abrechnet werden, erhalten die Soforthilfe ebenfalls. Im Gegensatz zu Haushaltskunden und Unternehmen mit Standardlastprofilen muss die Berechtigung auf Soforthilfe von Unternehmen mit Leistungsmessung jedoch bei den Stadtwerken bis spätestens 31.12.2022 geltend gemacht werden. Soziale Einrichtungen (z.B. Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, sowie Kindertagestätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, bestimmte Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs, Einrichtungen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe) und Letztverbraucher, die Gas im Kontext der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergesellschaft beziehen, erhalten ebenfalls die Soforthilfe, auch wenn der Jahresverbrauch z.B. der Immobilie größer als 1.5 Mio. kWh ist.
Übersicht zu den Anspruchsberechtigten:
- alle SLP-Kunden
- RLM-Kunden bis zu einem Jahresverbrauch von 1.5 Mio. kWh (exklusive etwaiger Ausnahmefälle)
- Kunden der Wohnungswirtschaft, die Gas im Kontext der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergesellschaft beziehen
- zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe
- staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft
- Einrichtungen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder andere Leistungsanbieter / Leistungserbringer der Eingliederungshilfe
Keinen Anspruch auf die Dezember-Soforthilfe haben:
- Letztverbraucher / Entnahmestellen, die das Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmerzeugungsanlagen beziehen
- zugelassene Krankenhäuser
- Entnahmestellen mit einer registrierenden Leistungsmessung, die einen Jahresverbrauch von über 1.5 Mio. kWh haben.
Wärme-Kunden
Bei Wärme-Kunden gelten Regelungen analog zu denen für Erdgas-Kunden. Anspruch auf die Dezember-Soforthilfe haben alle Wärmekunden, außer diejenigen, deren Jahresverbrauch je Entnahmestelle 1.5 Millionen Kilowattstunden übersteigt. Ebenfalls keinen Anspruch haben zugelassene Krankenhäuser. Darüber hinaus besteht ein Anspruch, unabhängig des Jahresverbrauchs, bei sozialen Einrichtungen (z.B. Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, sowie Kindertagestätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, bestimmte Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs, Einrichtungen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe) und Letztverbrauchern, die Wärme zur Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergesellschaft (WEG) beziehen.
Ein Antrag auf Prüfung und Feststellung der Berechtigung ist jedoch nicht nötig.
Die Soforthilfe des Bundes greift nur, sofern Sie Gas oder Wärme beziehen. Daher haben beispiels-weise Verbraucher, die mit Öl oder Strom heizen, keinen Anspruch auf die Soforthilfe. Darüber hinaus besteht kein Anspruch, wenn sie einen Jahresverbrauch größer 1.5 Mio. kWh haben (Ausnahmen gelten beispielsweise für soziale Einrichtungen und Vermieter) und dieser via registrierender Leistungsmessung erfasst wird. Auch Anlagenbetreiber zur Strom- und Wärmegewinnung sowie Krankenhäuser haben keinen Anspruch auf die Soforthilfe.
Einfach gesagt: Kundinnen und Kunden der Stadtwerke Oerlinghausen müssen ihren Abschlag für den Monat Dezember (2022) für Gas und Wärme nicht bezahlen! Wie das genau abgewickelt wird, hängt davon ab, wie genau die Energierechnung beglichen wird:
SEPA-Lastschriftverfahren
In diesem Fall kümmert sich der Energieversorger komplett um die richtige Abwicklung. D.h. in der Regel wird der Abschlag für Gas Dezember nicht eingezogen bzw. bei Fernwärme wird die Soforthilfe ausgezahlt.
monatliche Überweisung
In diesem Fall müssen die Kundinnen und Kunden selbst tätig werden. Im Dezember 2022 nehmen diese einfach keine Überweisung vor. Das gilt allerdings nur für den Betrag für Gas oder Fernwärme. Die Abschläge für Strom und/oder Wasser müssen selbstverständlich wie gewohnt überwiesen werden. Auch gilt die Zahlungs-Aussetzung natürlich nur für einen Monat. Sprich im Januar 2023 muss der Betrag für Gas oder Fernwärme wieder wie gewohnt überwiesen werden.
Sollte der Abschlag trotzdem an die Stadtwerke Oerlinghausen überwiesen worden sein, wird diese in der Jahresrechnung in den geleisteten Zahlungen berücksichtigt.
Dauerauftrag
Auch hier müssen Kundinnen und Kunden selbst agieren und den Dauerauftrag für den Monat Dezember reduzieren bzw. aussetzen, denn die Aussetzung gilt nur für den Betrag für Gas oder Fernwärme. Die Abschläge für Strom und/oder Wasser müssen selbstverständlich wie gewohnt geleistet werden. Auch hier gilt: Ab Januar 2023 muss der Dauerauftrag wieder einsetzen.
Sollte der Dauerauftrag nicht ausgesetzt worden sein, wird diese Zahlung in der Jahresrechnung in den geleisteten Zahlungen berücksichtigt.
Eine genaue Abrechnung findet letztlich erst mit der Jahresendabrechnung für 2022 statt. Sollte sich hier zeigen, dass dennoch eine Überzahlung stattgefunden hat, wird diese als Betrag wieder gutgeschrieben.
Berechnung der Soforthilfe für Gas
Bitte beachten Sie: Dieses Beispiel stellt eine starke Vereinfachung dar, die Ihnen die Höhe der Entlastung verdeutlichen soll. In der Jahresverbrauchsabrechnung werden darüber hinaus auch weitere Faktoren, u. a. Ihr tatsächlicher Verbrauch im Abrechnungszeitraum, die gezahlten Abschläge und die Umsatzsteuer, berücksichtigt.
Für SLP-Kunden (insbesondere Haushaltskunden und Verbraucher)
Bei SLP-Kunden wird die Entlastung auf Grundlage von einem Zwölftel des Jahresverbrauchs, den die Stadtwerke für die Entnahmestelle im September 2022 prognostiziert haben, sowie des Gaspreises (Arbeitspreis) vom Dezember 2022 errechnet. Zusätzlich wird der Grundpreis anteilig für den Monat Dezember entfallen.
Sollte uns die Verbrauchsprognose nicht vorliegen, z. B. weil der Sie erst nach September 2022 zu uns gewechselt sind, beträgt der Entlastungsbetrag 1/12 des am 30.09.2022 prognostizierten Jahresverbrauchs an Ihrer Entnahmestelle, multipliziert mit dem zum Stichtag 01.12.2022 vertraglich vereinbarten Arbeitspreis.
Beispiel für SLP-Kunden:
Prognostizierter Jahresverbrauch im September 2022: 15.000 kWh
Arbeitspreis: 12 Cent/kWh
Grundpreis: 120 € pro Jahr
Entlastung:
15.000 kWh / 12 Monate x 0,12 €/kWh + 120 €/12 Monate = 160 €
Die errechnete Entlastung liegt bei 160 €.
Sonderfall:
Sollte(n) keine Verbrauchsprognose oder Verbrauchswerte vorliegen, sind ersatzweise plausibilisierte beziehungsweise typische Verbrauchswerte heranzuziehen.
Für RLM-Kunden
Kunden, die im Wege einer registrierenden Leistungsmessung beliefert werden, können in Einzelfällen von der Soforthilfe profitieren, so z. B. wenn ihr Jahresverbrauch an der betreffenden Entnahmestelle nicht mehr als 1.500.000 kWh beträgt (bei mehreren Entnahmestellen wird der Verbrauch jeweils gesondert betrachtet). Maßgeblich ist § 2 Abs 1 EWSG. § 2 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 EWSG legen zudem eine Reihe von Ausnahmen für Kunden fest, die trotz einer Jahresverbrauchs von mehr als 1.500.000 kWh von der Soforthilfe umfasst sein sollen. Hierzu können u. a. die folgenden, beispielhaft genannten Fälle gehören:
- Vermieter von Wohnraum;
- Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe;
- Staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen aus den Bereichen
- Bildung, Wissenschaft und Forschung;
- Medizinische Rehabilitationseinrichtungen (ausgenommen sind jedoch Krankenhäuser).
Sofern der Kunde eine der in § 2 Abs. 1 Satz 4 EWSG abschließend genannten Voraussetzungen für sich in Anspruch nehmen kann, hat er einen Anspruch auf Gewährung der Soforthilfe. Wenn Sie zu dieser Kundengruppe gehören und die Hilfen in Anspruch nehmen möchten, sind Sie verpflichtet, uns zur Klärung der Berechtigung spätestens bis zum 31.12.2022 in Textform, (z. B. per E-Mail an folgende Adresse: info@sw-oe.de unter Vorlage geeigneter Nachweise mitzuteilen, dass Sie die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 4 EWSG erfüllen. Andernfalls entfällt der Anspruch auf die Soforthilfe.
Bei leistungsgemessenen Kunden (RLM-Kunden) wird statt des prognostizierten Jahresverbrauchs der reale Verbrauch von November 2021 bis einschließlich Oktober 2022 als Basis genommen, da hier die Verbrauchsdaten bereits vorliegen.
Für RLM-Kunden ist entsprechend der prognostizierte Jahresverbrauch durch den Verbrauch im genannten Zeitraum zu ersetzen.
Vereinfachtes Beispiel:
Kunde mit Jahresverbrauch von 1.000.000 kWh (11/2021 - 10/2022), Arbeitspreis einschließlich staatliche und regulatorische Belastungen brutto (01.12.2022: 12,77 ct/kWh), Grundpreis für Messstellenbetrieb und Messung anteilig für Dezember: 200,00 €
Entlastungsbetrag:
1.000.000 kWh : 12 * 12,77 ct/kWh + 200 € = 10.841,67 €
Berechnung der Soforthilfe für Wärme
Dieses Beispiel stellt eine starke Vereinfachung dar, die Ihnen die Höhe der Entlastung verdeutlichen soll. In der nächsten Verbrauchsabrechnung, welche den Monat Dezember 2022 enthält, wird die Entlastung gesondert ausgewiesen. Die Rechnung wird darüber hinaus auch weitere Faktoren, u. a. Ihren tatsächlichen Verbrauch im Abrechnungszeitraum, die geleisteten Abschlagszahlungen und die Umsatzsteuer, berücksichtigen.
Variante: Es wurden 12 Abschläge vereinbart
Im Bereich Wärme erfolgt die Entlastung für den Dezember durch eine pauschale Zahlung, die sich an der Höhe des im September gezahlten Abschlags zuzüglich eines Anpassungsfaktors bemisst.
Beispiel:
Abschlag im September 2022: 90 €
Anpassungsfaktor: 1,2
Entlastung: 90 € x 1,2 = 108 €
Die errechnete Entlastung liegt bei 108 €.
Sonderfall: Es wurden weniger als 12 Abschläge vereinbart
Sofern nicht 12 Abschläge vereinbart sind, ist alternativ ein monatlicher Durchschnitt zu bilden und dieser heranzuziehen. Vergleichbares gilt, wenn gar kein Abschlag vereinbart wurde.
Die Höhe der zu leistenden Kompensation beträgt 120 % des monatlichen Durchschnittsbetrages, der sich aus der Summe der Abschlagszahlungen ergibt, die der Kunde für seinen Wärmebezug im letzten Abrechnungszeitraum zu zahlen verpflichtet war, geteilt durch die Anzahl der auf diesen Abrechnungszeitraum entfallenden Monate. Sollten durch dieses Berechnungsverfahren in Einzelfällen jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen nicht angemessen berücksichtigt werden (z. B. bei kürzeren Abrechnungszeiträumen), so ist der Abschlag als Berechnungsgrundlage maßgeblich, den vergleichbare Kunden zahlen. Damit erhalten Sie also als Kompensation einen Betrag, der einer monatlichen Abschlagszahlung im letzten Abrechnungszeitraum + 20 % entspricht.
Vereinfachtes Beispiel:
Kunde hat im letzten Abrechnungszeitraum (12 Monate) 10 Abschlagszahlungen (jeweils 240 €) geleistet
Entlastungsbetrag:
2.400 € (Summe der Abschlagszahlungen) : 12 + 20 % = 240 €
Sonderfall: Es wurden kein Abschlag vereinbart
Sofern kein Abschlag vereinbart wurde, ist alternativ ein monatlicher Durchschnitt zu bilden und dieser heranzuziehen.
Die Höhe der zu leistenden Kompensation beträgt 120 % des monatlichen Durchschnittsbetrages, der sich aus der Summe der geleisteten Rechnungsbeträge ergibt, die der Kunde für seinen Wärmebezug auf Grundlage der letzten Abrechnungen bezogen auf 12 Monate zu zahlen verpflichtet war, geteilt durch die Anzahl der auf diesen Abrechnungszeitraum entfallenden Monate (12). Sollten durch dieses Berechnungsverfahren in Einzelfällen jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen nicht angemessen berücksichtigt werden (z. B. bei kürzeren Abrechnungszeiträumen), so ist der Abschlag als Berechnungsgrundlage maßgeblich, den vergleichbare Kunden zahlen.
Vereinfachtes Beispiel:
Kunde hat im Zeitraum der letzten 12 Monate Zahlungen in Höhe von 2.400 € geleistet
Entlastungsbetrag:
2.400 € : 12 + 20 % = 240 €
Für Wärmekunden gelten andere Regeln als für Kunden, die mit Gas versorgt werden. Eine Differenzierung nach vorläufiger Leistung und finaler Entlastung erfolgt hier nicht.
Hier ist vorgesehen, dass bis Ende 2022 die sogenannte finanzielle Kompensation vollständig an den Kunden geleistet wurde. Hierfür kann der Wärmelieferant wahlweise auf den Einzug des Abschlags beim Kunden verzichten, den vollen Betrag an den Kunden überweisen bzw. alternativ eine Kombination aus entfallenem Einzug des Abschlags / Vorauszahlung und Direktüberweisung wählen.
Diese Kompensation wird dann mit der nächsten Rechnung ausgewiesen.
Viele Vermieter und Mieter haben die monatliche Vorauszahlung noch nicht an die gestiegenen Energiepreise angepasst. In diesem Fall kommen die höheren Preise im Rahmen der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2022 auf die Mieterinnen und Mieter zu, die aber erst im Jahr 2023 erstellt wird. Daher sieht das Gesetz vor, dass Vermieter die Entlastung mit der nächsten jährlichen Betriebskostenabrechnung an die Mieterinnen und Mieter weitergeben, wenn die monatlichen Vorauszahlungen noch nicht angepasst worden sind. Damit profitieren Mieterinnen und Mieter von der Entlastung zu dem Zeitpunkt, zu dem sie die gesamte Preissteigerung des Jahres 2022 durch eventuelle Nachzahlungen tragen müssten.
Weitere Besonderheiten gelten für Mieterinnen und Mieter, bei denen die Betriebskostenvorauszahlung wegen gestiegener Gas- oder Wärmekosten in den letzten neun Monaten vor Inkrafttreten des Gesetzes bereits erhöht wurde. Diese Mieterinnen und Mieter müssen den Erhöhungsbetrag im Dezember nicht bezahlen. In Gebäuden mit Gaszentralheizung muss ein Viertel der im Dezember 2022 anfallenden Betriebskosten nicht bezahlt werden, wenn der Mietvertrag in den letzten neun Monaten neu geschlossen wurde. Denn bei Neuverträgen ist davon auszugehen, dass die Höhe der Betriebskostenvorauszahlung dem aktuellen Preisniveau entspricht.
Die Verbraucher, die Anspruch auf die Soforthilfe Gas und Wärme haben, müssen nichts tun. Die Stadtwerke werden die Soforthilfe spätestens bei der Jahresabrechnung berücksichtigen. Auch die vorläufige Leistung (Verzicht auf die Abschlagszahlung oder Zurücküberweisen der Vorleistung/des Abschlags) übernehmen die Stadtwerke automatisch.
Eine Ausnahme besteht für sogenannte RLM-Kunden. Diese Kunden müssen bis 31.12.2022 in Textform dem Lieferanten mitteilen, dass die Voraussetzungen zur Berechtigung für die Soforthilfe vorliegen.
Unabhängig davon, ob Sie eine vorläufige Leistung (Verzicht auf die Abschlagszahlung oder Zurücküberweisen der Vorleistung/des Abschlags) erhalten haben, wird die Soforthilfe bei der Jahresabrechnung berücksichtigt und ausgewiesen. Wichtiger Hinweis: Die Höhe der Soforthilfe unterscheidet sich nicht, ob Sie vorher bereits eine vorläufige Leistung bekommen haben. Einziger Vorteil der vorläufigen Leistung ist, dass Sie bereits im Dezember 2022 oder Januar 2023 eine spürbare Entlastung haben. Alle anderen erhalten die Entlastung dann im Rahmen der Jahresverbrauchsabrechnung.
Temporäre Senkung der Mehrwertsteuer im Bereich Gas und Wärme
Die Bundesregierung hat die Mehrwertsteuer auf Gas und Wärme für den Zeitraum Oktober 2022 bei März 2024 von 19 Prozent auf 7 Prozent gesenkt. Für die Kundinnen und Kunden, deren Abrechnungszeitraum in den Monaten Oktober, November und Dezember 2022 endete, haben die Stadtwerke Oerlinghausen daher die Verbrauchskosten im Bereich Gas und Wärme für das ganze Jahr 2022 mit nur 7 Prozent Mehrwertsteuer abgerechnet.
Energiepreisbremsen
Von der Strompreisbremse profitieren alle Privatleute, die in Deutschland elektrische Energie beziehen. Er soll den Grundbedarf eines Haushaltes günstiger machen. Wer mehr verbraucht, muss den marktüblichen Preis zahlen. Dieses Vorgehen soll finanziell entlasten und zugleich zum Stromsparen motivieren. Finanziert wird die Entlastung, indem der Staat Zufallsgewinne von Firmen am Energiemarkt abschöpft.
Details sind seit Anfang Dezember klar: Die Strompreisbremse kommt am 1. Januar 2023. Das Gesetz wurde am 16. Dezember durch Bundesrat und Bundestag verabschiedet. Bei Haushalten sowie kleineren und mittleren Unternehmen mit einem Stromverbrauch bis zu 30.000 Kilowattstunden pro Jahr gilt ein Preisdeckel für 80 Prozent des bisherigen Verbrauchs. Dieses Grundkontingent wird Dank der Garantie des Staates nicht teurer als 40 Cent je Kilowattstunde brutto. Wer mehr als 40 Cent an seinen Stromversorger zahlt, wird über den monatlichen Abschlag entsprechend entlastet, wer weniger im Vertrag stehen hat, erhält kein Geld vom Staat. Auch Unternehmen und die Industrie profitieren von der Entlastung. Sie erhalten einen garantierten Nettopreis von 13 Cent pro Kilowattstunde für ein Strom-Grundkontingent von 70 Prozent des historischen Verbrauchs. Der bisherige Verbrauch berechnet sich anhand des Verbrauchs im vergangenen Kalenderjahr. Aus diesem wiederum wird die Jahresverbrauchsprognose gebildet – sie zieht die Regierung als Berechnungsgrundlage heran. Die Strompreisbremse soll wie die Gaspreisbremse bis 30. April 2024 gelten.
Der bisherige Verbrauch berechnet sich anhand des Verbrauchs im vergangenen Kalenderjahr. Aus diesem wiederum wird die Jahresverbrauchsprognose gebildet – sie zieht die Regierung als Berechnungsgrundlage heran. Die Strompreisbremse soll wie die Gaspreisbremse bis 30. April 2024 gelten.
Eine zusätzliche Entlastung können Stromkunden erzielen, wenn sie ihren Verbrauch von elektrischer Energie reduzieren. Hat ein Haushalt am Ende des Abrechnungszeitraums 2023 weniger Strom verbraucht als prognostiziert, wird dies, wie schon bisher, in der Jahresabrechnung berücksichtigt. Angerechnet werden dabei für jede gesparte Kilowattstunde aber nicht die ermäßigten 40 Cent, sondern die höheren Preise, die der Versorger für Strom berechnet, der 80 Prozent des bisherigen Verbrauchs übersteigt. Das gilt auch, wenn die Einsparung über 20 Prozent hinausgeht. So will die Bundesregierung einen besonderen Anreiz schaffen, Energie zu sparen.
Wie das Geld für die Entlastung eingesammelt wird, haben die Ministerien nun ebenfalls geklärt. Zufallsgewinne für Energieunternehmen werden rückwirkend zum 1. Dezember gedeckelt. Es funktioniert so: Erzeuger, die günstig Strom produzieren, etwa aus Wind- und Photovoltaikanlagen, haben derzeit eine größere Gewinnspanne an der überhitzten Strombörse. Diese Spanne wird nun massiv beschnitten. Oberhalb eines Referenzwertes wird abgeschöpft, damit finanziert der Staat die Strompreisbremse rund zur Hälfte. Bei Windenergie- und Photovoltaikanlagen etwa berechnet sich der Referenzwert aus der EEG-Vergütungszusage, dem sogenannten anzulegenden Wert, plus einem Zuschlag von etwa drei Cent pro Kilowattstunde. Die Laufzeit der Abschöpfung ist bis zum 30. Juni 2023 befristet, kann aber durch Rechtsverordnung bis zum 30. April 2024 verlängert werden. Die Abschöpfung gilt nur für die Anlageneigentümer von Stromerzeugungsanlagen, deren Strom an der Börse gehandelt wird. Wer beispielsweise eine Photovoltaikanlage auf dem Hausdach hat, ist nicht betroffen.
Gut zu wissen
Bei den Stadtwerken Oerlinghausen liegt der Strompreis für Tarifkundinnen und -kunden aktuell unter 40 Cent die Kilowattstunde. Somit kommt die Strompreisbremse nicht zum Tragen.
Um die Gaspreisbremse wurde im Herbst 2022 besonders hart gerungen. Zuerst hatte die Bundesregierung eine Gaspreisumlage favorisiert. Die Gaspreisbremse wird im März 2023 eingeführt. Eine rückwirkende Entlastung zum 1. Januar desselben Jahres ist vereinbart. Als Soforthilfe wird es noch eine Einmalzahlung im Dezember 2022 geben. Für diese Einmalzahlung plant die Bundesregierung Kosten von insgesamt 9 Milliarden Euro. Sie umfasst die Übernahme der Dezemberzahlung für Gaskunden sowie entsprechende Entlastungen für Haushalte, die Fernwärme nutzen, Details siehe unten. Mitte Dezember haben sowohl Bundestag als auch Bundesrat abschließend grünes Licht für die Gas- und Wärmepreisbremse gegeben.
Im März 2023 tritt dann der eigentliche Gaspreisdeckel in Kraft. Rückwirkend zum Januar darf Erdgas für 80 Prozent des Jahresverbrauchs nicht teurer als 12 Cent pro Kilowattstunde werden. Basis für den angenommenen Jahresverbrauch ist ebenfalls der September 2022. Diese Regelung gilt für private Haushalte, Vereine, kleinere und mittlere Unternehmen mit einem Gasverbrauch unter 1,5 Millionen Kilowattstunden. Der Nutzen für die Verbraucher: Die Kosten sind dann zwar immer noch rund zweimal so hoch wie vor der Gaskrise, sie können aber nicht weiter steigen. Denn wer mehr als 12 Cent pro Kilowattstunde zahlt, wird – siehe oben – für 80 Prozent seines bisherigen Verbrauchs entlastet. Wer mehr verbraucht, muss für den darüber hinausgehenden Anteil den Preis zahlen, der im Vertrag mit dem Gasversorger steht.
Eine zusätzliche Entlastung können Verbraucher erzielen, wenn sie ihren Erdgasverbrauch reduzieren. Hat ein Haushalt am Ende des Abrechnungszeitraums 2023 weniger Gas verbraucht als – entsprechend des entsprechenden Vorjahreszeitraums – prognostiziert, wird dies, wie schon bisher, in der Jahresabrechnung berücksichtigt. Angerechnet werden dabei für jede gesparte Kilowattstunde aber nicht die ermäßigten 12 Cent, sondern die höheren Gaspreise, die der Versorger für Gas berechnet, das über 80 Prozent des bisherigen Verbrauchs hinausgeht. Das gilt auch, wenn die Einsparung über 20 Prozent hinausgeht. So will die Bundesregierung einen besonderen Anreiz schaffen, Energie zu sparen.
Für die Industrie gilt eine andere Regelung: Großunternehmen erhalten einen Garantiepreis von 7 Cent pro Kilowattstunde netto für 70 Prozent ihrer bisherigen Verbrauchsmenge, bezogen auf den Verbrauch von November 2021 bis Oktober 2022.
Analog zum Gaspreisdeckel werden auch Fernwärmekunden entlastet. Für sie soll der Betrag der September-Rechnung mit einem Zuschlag verrechnet werden, der die Preissteigerungen bis Dezember berücksichtigt. Und für die 80-Prozent-Deckelung gilt bei der Fernwärme ein Betrag von 9,5 Cent pro Kilowattstunde.
Gut zu wissen
Bei den Stadtwerken Oerlinghausen liegt der Gaspreis für den Tarifkundenbereich zurzeit unter den veranschlagten 12 Cent pro Kilowattstunde brutto, sodass die Gaspreisbremse für unsere Kunden und Kundinnen aktuell keine Relevanz hat.
Auch der Fernwärmepreis wird zum 1. März 2023 – rückwirkend zum 1. Januar 2023 – gedeckelt. Hier garantiert die Wärmepreisbremse für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs einen Bruttopreis von 9,5 Cent pro Kilowattstunde brutto. Die Bundesregierung hat die Wärme stärker gedeckelt, und die Wärmepreisbremse trifft in Oerlinghausen alle Wärme-Tarifkundinnen und -kunden.
Abschlagpläne
Mit der Jahresrechnung wird ein vorläufiger Abschlag für das Jahr 2023 mitgeteilt. Dieser findet bis März Anwendung. Nach Wirksamkeit der Energiepreisbremsen wird dieser für alle betroffenen Kundinnen und Kunden angepasst. Sie erhalten im März eine Mitteilung über ihren neuen Abschlag. Leider lässt sich dies technisch nicht anders lösen. Für alle Kundinnen und Kunden mit einer Einzugsermächtigung erfolgt die Änderung automatisch. Möchten Sie den Stadtwerken eine Einzugsermächtigung erteilen, können Sie dies gerne schriftlich oder online veranlassen. Bitte nutzen Sie dafür unser Formular.
Die Preisbremsen werden vom Bund finanziert und federn die deutlich gestiegenen Strom-, Gas- und Wärmepreise ab.
Für Unternehmen und Kundinnen und Kunden außerhalb der beschriebenen Grenzen gelten andere Regelungen, Höchstgrenzen und Meldepflichten. Informationen erhalten Sie auf der Website der Bundesregierung.
FAQ zu den Energiepreisbremsen
Private Haushalte und kleinere Gewerbekunden zahlen ab dem 01. März 2023, rückwirkend auch ab dem 01. Januar 2023, für 80 % ihres prognostizierten oder gemessenen Jahresverbrauchs des Jahres 2021 einen maximalen Arbeitspreis, der wie folgt festgelegt wird:
Strom | 40 Cent brutto pro Kilowattstunde (kWh) |
Gas | 12 Cent brutto pro Kilowattstunde (kWh) |
Wärme | 9,5 Cent brutto pro Kilowattstunde (kWh) |
In den Bruttopreisen sind die Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlassten Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer enthalten.
Regelung für Unternehmen und Vielverbraucher: Sollte der Jahresverbrauch größer als 30.000 kWh pro Jahr bei Strom und größer als 1,5 Mio. kWh pro Jahr bei Gas oder Wärme sein, gelten die Konditionen für Unternehmen bzw. für Vielverbraucher. Für 70 % ihres prognostizierten oder gemessenen Jahresverbrauchs des Jahres 2021 gilt ein maximaler Arbeitspreis von
Strom | 13 Cent netto pro Kilowattstunde (kWh) |
Gas | 7 Cent netto pro Kilowattstunde (kWh) |
Wärme | 7,5 Cent netto pro Kilowattstunde (kWh) |
Dampf | 9 Cent netto pro Kilowattstunde (kWh) |
Zu den Nettopreisen je kWh kommen noch die Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlassten Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer hinzu.
Bitte beachten: Formell gelten die Preisbremsen erstmal nur bis Ende 2023, eine Verlängerung ist aber möglich und wohl auch vorgesehen.
Erdgas-Kunden
Grundsätzlich besteht für alle Kunden ein Anspruch auf die Gaspreisbremse. Relevant ist allerdings für Unternehmen und andere Großverbraucher, dass eine Einordnung in die unterschiedlichen Typen der Gas-Preisbremse analog der Soforthilfe aus Dezember 2022 erfolgt.
Somit erhalten alle Haushaltskunden sowie Unternehmen, die über sogenannte Standardlastprofile (SLP) abgerechnet werden, eine Entlastung von 12 Cent pro kWh auf 80 % ihres prognostizierten Jahresverbrauchs (Prognose aus September 2022). Dies sind meist Haushaltskunden und viele kleinere und mittlere Gewerbebetriebe. Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von bis zu 1,5 Mio. kWh, die über eine registrierende Leistungsmessung (RLM) verfügen und nicht auf Grundlage von Standardlastprofilen abrechnet werden, erhalten diese Preisbremse ebenfalls, maßgeblich ist bei RLM-Kunden jedoch die tatsächliche Netzentnahme des Jahres 2021. Diese Regelungen gelten, auch wenn der Jahresverbrauch größer als 1,5 Mio. kWh ist, ebenso für Soziale Einrichtungen (z.B. Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, sowie Kindertagestätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Einrichtungen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe) und Letztverbraucher, die Gas im Kontext der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergesellschaft beziehen.
Eine Änderung gegenüber dem Soforthilfe-Gesetz ergibt sich jedoch für Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs. Diese werden nicht mehr analog dem Soforthilfe-Gesetz behandelt, so dass eine Abgrenzung nun über die Verbrauchsgrenze erfolgt.
Auch hier ist durch Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung, analog der Soforthilfe, das Vorliegen der Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen, sofern dies nicht bereits im Zuge der Soforthilfe geschehen ist.
Dahingegen haben Krankenhäuser und Letztverbraucher, die im Wege einer registrierenden Leistungsmessung beliefert werden und einen Jahresverbrauch größer 1,5 Mio. kWh haben, Anspruch auf eine Entlastung in Höhe von 70 % ihrer Netzentnahme im Jahr 2021 mit 7 Cent pro kWh Netto.
Übersicht zu den Anspruchsberechtigten auf die „12 Cent-Regelung für 80 % Jahresverbrauch“:
- alle SLP-Kunden
- RLM-Kunden bis zu einem Jahresverbrauch von 1,5 Mio. kWh (exklusive etwaiger Ausnahmefälle)
- Kunden der Wohnungswirtschaft, die Gas im Kontext der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergesellschaft beziehen
- zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe oder Altenhilfe
- Einrichtungen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder andere Leistungsanbieter / Leistungserbringer der Eingliederungshilfe
Übersicht zu den Anspruchsberechtigten auf die „7 Cent-Regelung für 70 % Jahresverbrauch“:
- alle RLM-Kunden mit einem Jahresverbrauch über 1,5 Mio. kWh
- zugelassene Krankenhäuser
Wärme-Kunden
Für Wärme-Kunden gilt eine Regelung analog den Erdgas-Kunden, so dass eine Differenzierung wie für die Soforthilfe aus Dezember 2022 erfolgt.
Anspruch auf eine Entlastung in Höhe von 80 % ihres prognostizierten Jahresverbrauchs bei einem Entlastungsbetrag von 9,5 Cent pro kWh (Brutto) haben alle Wärmekunden, außer diejenigen, deren Jahresverbrauch je Entnahmestelle 1,5 Mio. kWh übersteigt. Für bestimmte soziale Einrichtungen (z.B. Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, sowie Kindertagestätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Einrichtungen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe) und Letztverbraucher, die Wärme zur Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergesellschaft (WEG) beziehen, erfolgt die Einordnung verbrauchsunabhängig, analog zur Regelung für Gas-Kunden.
Verbraucher, die mehr als 1,5 Mio. kWh verbrauchen oder ein zugelassenes Krankenhaus sind, erhalten wiederum eine Entlastung in Höhe von 70 % der gemessenen Wärmemenge des Jahres 2021 bei einem Preis von 7,5 Cent pro kWh (netto, vor Messentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen) bzw. 9 Cent pro kWh für Dampf (netto, vor Messentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen).
Strom-Kunden
Grundsätzlich besteht für alle Kunden ein Anspruch auf die Strompreisbremse. Die Höhe der Entlastung wird anhand des prognostizierten oder gemessen Jahresverbrauchs ermittelt. Für Kunden mit einem Jahresverbrauch kleiner 30.000 kWh gilt ein Arbeitspreis von 40 Cent pro kWh (brutto) für 80 % des Jahresverbrauchs, andernfalls ein Wert von 13 Cent pro kWh (netto, vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen) für 70 % des Jahresverbrauchs.
Bei privaten Haushalten und kleineren Gewerbebetrieben mit SLP-Entnahmestelle (Standardlastprofil) wird durch die Stadtwerke mittels einer Prognose des Jahresverbrauchs ermittelt, ob der Stromverbrauch über 30.000 kWh liegt. Bei größeren Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Entnahmestelle) wird der gemessene Jahresverbrauch aus dem Jahr 2021 zur Einordnung der 30.000 kWh-Grenze verwendet.
Anspruch auf einen reduzierten Preis von 40 Cent pro kWh (brutto) für eine bestimmte Strommenge
- SLP-Entnahmestelle: Wert der aktuellen Jahresverbrauchsprognose unter 30.000 kWh à 80 % des prognostizierten Wertes werden subventioniert.
- RLM-Entnahmestelle: Wert der gemessenen Strommenge aus 2021 unter 30.000 kWh à 80 % des gemessenen Wertes werden subventioniert.
Anspruch auf einen reduzierten Preis von 13 Cent pro kWh (netto) für eine bestimmte Strommenge
- SLP-Entnahmestelle: Wert der prognostizierten Strommenge über 30.000 kWh à 70 % des prognostizierten Wertes werden subventioniert.
- RLM-Entnahmestelle: Wert der gemessenen Strommenge aus 2021 über 30.000 kWh à 70 % des gemessenen Wertes werden subventioniert.
In seltenen Ausnahmefällen besteht kein Anspruch auf die Preisbremsen, wenn z.B.
- gegen ein Unternehmen durch die europäische Union Sanktionen erlassen wurden oder
- Gas zur Erzeugung von Strom verwendet wird.
Genauere Angaben hierzu finden sich beispielsweise in § 3, § 6, § 11 und § 14 EWPBG sowie in § 4 StromPBG. Eine Garantie auf Vollständigkeit kann an dieser Stelle aber nicht gegeben werden.
Sie müssen im Regelfall nichts tun. Der Entlastungsbetrag wird durch die Stadtwerke automatisch im Rahmen der Preisbremse berücksichtigt. Kund:innen, die für die Abschlagszahlung einen Dauerauftrag eingerichtet haben oder per Überweisung oder in bar zahlen, können ab März 2023 ihren Abschlag um den errechneten monatlichen Entlastungsbetrag reduzieren. Der Entlastungsbetrag/ der neue Abschlag wird den Kunden vor dem 01. März 2023 von den Stadtwerken schriftlich mitgeteilt.
Es muss jedoch beachtet werden, dass für größere Verbraucher Sonderregeln gelten und möglicherweise auch Anforderungen an das Unternehmen gestellt werden, aktiv Informationen, wie beispielsweise gemäß § 22 des EWPBG „Selbsterklärung von Letztverbrauchern oder Kunden“ oder gemäß § 30 StromPBG, zur Verfügung zu stellen. Hiervon können, auch in Abhängigkeit etwaiger Fristen, die Auszahlung der Entlastungsbeträge abhängen.
Die Berechnung der Entlastung erfolgt für Privatkunden zumeist auf Grundlage der Jahresverbrauchsprognose. Die Verbrauchsprognose wird entweder durch den Energielieferanten oder durch den Netzbetreiber berechnet. Der Prognosewert ist nicht gleichbedeutend mit dem letztjährigen Verbrauch. Bei Wärme und Gas spielt die Witterung eine entscheidende Rolle. War der letzte Winter warm, ist der letztjährige Verbrauch im Vergleich zu einem durchschnittlichen Verbrauch geringer. Daher wird z.B. eine Witterungsbereinigung zur Ermittlung des Prognosewertes durchgeführt. Auf Basis der Jahresverbrauchsprognose wird der monatliche Entlastungsbetrag errechnet. Dazu werden 80 % der Jahresverbrauchsprognose ermittelt und mit der Differenz zwischen dem aktuellem Energiepreis und dem maximalen Energiepreis aus der Preisbremse multipliziert. Der so ermittelte Betrag wird durch 12 Monate geteilt, um den monatlichen Entlastungsbetrag zu bestimmen.
Beispiel für Gas:
Prognostizierter Jahresverbrauch: 10.000 kWh pro Jahr
Arbeitspreis aktueller Gas-Tarif: 18 Cent pro kWh
Arbeitspreis-Deckel (Bremse): 12 Cent pro kWh
10.000 kWh (prog. Jahresverbrauch) * 0,8 (80 %) * 0,06 €/kWh (0,18 - 0,12 €)
= 480 € Entlastung (40 € / Monat)
Zwar gelten die Energiepreisbremsen bereits ab dem 01. Januar 2023, jedoch ist eine Umsetzung dieser Entlastung so kurzfristig durch die Stadtwerke nicht möglich, so dass diese ab März 2023 greifen. Ab März 2023 fällt somit der Abschlag geringer aus. Die Entlastungsbeträge aus den Monaten Januar und Februar 2023 werden mit dem März-Abschlag gutgeschrieben bzw. verrechnet. Bei Mietern wird die Entlastung spätestens bei der Jahresverbrauchsabrechnung anteilig für die Monate ab Januar 2023 berücksichtigt.
Beispiel für Gas:
Auf Grundlage eines prognostizierten Jahresverbrauch von 10.000 kWh/a und einem Preis von 18 Cent/kWh (siehe vorheriges Beispiel) ergibt sich ein Abschlag in Höhe von 1.800 € pro Jahr bzw. 150 € pro Monat (10.000 kWh/a * 0,18 €/kWh: 12 Monat). Dieser Abschlag wird ab März 2023 um einen Entlastungsbetrag in Höhe von 40 € reduziert (siehe vorheriges Beispiel). Der Kunde zahlt ab März 2023 einen monatlichen Abschlag in Höhe von 110 € mit Entlastung anstatt 150 € ohne Entlastung. Die monatliche Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023 in Höhe von 80 € wird ebenfalls beim Abschlag im Monat März berücksichtigt.
Auf der Jahresverbrauchsabrechnung werden zuerst die Kosten ohne Entlastung ausgewiesen. Diese ergeben sich aus dem aktuellen Jahresverbrauch multipliziert mit dem Arbeitspreis ohne Preisbremse. Von den so ermittelten Kosten wird die Entlastung für diejenigen Monate abgezogen, die seit Januar 2023 Teil der Jahresverbrauchsabrechnung sind.
Beispiel für Gas:
Der aktuelle Jahresverbrauch von Oktober 2022 bis September 2023 liegt bei 8.500 kWh und somit 15 % unter dem prognostizierten Jahresverbrauch von 10.000 kWh (siehe vorheriges Beispiel). Die Energiekosten ohne Entlastung liegen in diesen 12 Monaten somit bei 1.530 € (8.500 kWh * 0,18 €/kWh). Davon wird die monatliche Entlastung für 9 Monate abgezogen (von Januar 2023 bis September 2023). Aus dem vorherigen Beispiel ergibt sich eine Entlastung im Zeitraum von 9 Monaten von 360 € (9 Monate * 40 € pro Monat). Daraus ergeben sich Gesamtkosten in Höhe von 1.170 € (1.530 € - 360 €). Durch die Abschlagzahlungen wurde bereits durch den Kunden folgende Summe im Zeitraum Oktober 2022 bis September 2023 gezahlt: 3 * 150 € + 9 * 110 € (angepasste Abschlagszahlung) = 1.440 €. Demnach wurden 270 € (1.170 € - 1.440 €) zu viel gezahlt und der Kunde erhält diesen Betrag zurück (Gutschrift).
Beispiel mit höherem Verbrauch: Bei einem Jahresverbrauch von 11.000 kWh, der 10 % höher ausfällt als die Jahresverbrauchsprognose, entstehen Kosten in Höhe von 1.980 €. Werden die Entlastung (360 €) und die getätigten Abschlagszahlungen (1.440 €) davon abgezogen, so bleibt ein Betrag von 180 €, den der Kunde nachzahlen muss.
Der zusätzliche Stromverbrauch neu installierter Wärmepumpen oder Ladesäulen wird in den vergünstigten Basiskontingenten berücksichtigt. Dies erfolgt durch die Anmeldung beim Netzbetreiber, welche sowieso zu erfolgen hat, und der folgenden Korrektur der Jahresverbrauchsprognose.* Bitte informieren Sie ebenso Ihren Versorger als auch Ihren relevanten Netzbetreiber über die Anmeldung, so dass dies berücksichtigt werden kann.
* Es gilt hierbei zu beachten, dass bei Anschluss einer Wärmepumpe bzw. Ladesäule an eine RLM-Entnahmestelle Sonderregeln gelten, welche den FAQ des BMWK unter Punkt 9 bzw. Punkt 10 oder dem Gesetzestext zu entnehmen sind.
Im Regelfall, also für Privatkunden, wird dies berücksichtigt, da durch den Netzbetreiber eine Prognose erstellt wird, auf deren Basis dann das Entlastungskontingent errechnet wird.
Sonderregeln gelten jedoch, wenn eine neue Entnahmestelle eingerichtet wird, die mittels intelligenten Messsystem oder registrierender Leistungsmessung bilanziert wird. Hierbei kommt es darauf an, wie lange diese Entnahmestelle bereits in Nutzung ist. So wird beispielsweise bei Entnahmestellen, für die keine Daten über Verbrauchsmengen von mindestens drei Kalendermonaten vorliegen, keine Entlastung gezahlt.
Zur Ermittlung des Entlastungsbetrags wird ein durchschnittlicher Arbeitspreis gebildet, der abhängig von der Dauer ist, für den der jeweilige Arbeitspreis gilt. Es folgt ein Beispiel für einen Kunden, der eine Nachtspeicherheizung mit einem zeitvariablen Tarif hat:
Prognostizierter Jahresverbrauch | 15.000 kWh pro Jahr |
Arbeitspreis aktueller Strom-Tarif (HT) Von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr | 50 Cent pro kWh |
Arbeitspreis aktueller Strom-Tarif (HT) Von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr | 44 Cent pro kWh |
Arbeitspreis-Deckel (Bremse) | 40 Cent pro kWh |
Der aktuelle Arbeitspreis (HT/NT) wird entsprechend der angegebenen Dauer gewichtet: 50 Cent/kWh * 16 Stunden + 44 Cent/kWh * 8 Stunden geteilt durch 24 Stunden = 48 Cent pro kWh. Der Entlastungbetrag ergibt sich aus der Differenz des gewichteten Arbeitspreises (48 Cent/kWh) und des Arbeitspreisdeckels (40 Cent/kWh) multipliziert mit 80 % der Verbrauchsprognose (0,8 * 15.000 kWh). Dies ergibt einen Entlastungsbetrag von 960 € über einen Zeitraum von 12 Monaten oder 80 € pro Monat.
Für Mieterinnen und Mieter, Vermieter und Wohnungseigentümergesellschaften gelten die Entlastungen der Preisbremsen selbstverständlich auch. Beim Strom haben zumeist sowohl Mieter als auch Wohnungseigentümer in Mehrfamilienhäusern eigene Zähler und individuelle Verträge mit Stromlieferanten und profitieren damit zeitnah von der Entlastung. Eine Ausnahme besteht aber, wenn beispielsweise zentral eine Wärmepumpe betrieben wird, mit deren Hilfe Wärme im Mehrparteienhaus zur Verfügung gestellt wird. In diesem Fall ist auch ihr Vermieter beziehungsweise die Wohnungseigentümergesellschaft oder deren Verwalter der richtige Ansprechpartner, analog der Regelung für Gas- und Wärmekunden.
Entsprechend gilt in der Gas- und Wärmeversorgung: Mieter sowie Wohnungseigentümer, die nicht direkt Kunde beim Gas- oder Wärmeversorger sind, erhalten die Entlastung über ihren Vermieter beziehungsweise die Hausverwaltung im Rahmen der Heiz- und Nebenkostenabrechnung. Durch diese erfolgt auch eine Information zu Ursprung, Höhe und Laufzeit der Entlastung sowie etwaigen Anpassungen der Betriebskostenvorauszahlung, die unter bestimmten Voraussetzungen nötig bzw. möglich sind.
Der Wechsel des Versorgers ist weiterhin uneingeschränkt möglich und beeinflusst nicht, ob Sie entlastet werden und ob weiterhin ein gedeckelter Bruttoarbeitspreis gilt, z.B. 12 Cent pro kWh (Erdgas) für 80% der Jahresverbrauchsprognose aus September 2022.
Allerdings ist zu beachten, dass eine Weitergabe der Entlastung nach Versorgerwechsel erst dann möglich ist, wenn sichergestellt wurde, dass der neue Versorger für die Entlastung das richtige Entlastungskontingent (Verbrauchsprognose) zugrunde legen kann. Hierzu ist es möglicherweise nötig, dass Sie Ihrem neuen Versorger die Rechnungskopie Ihres alten Versorgers inklusive vermerkten Entlastungskontingents zur Verfügung stellen, so dass eine Weitergabe der Entlastung möglich ist.
Sollte dies absehbar sein, bietet es sich an, möglichst schnell mit dem jeweiligen Versorger in Kontakt zu treten. Andernfalls wird dies mit Sicherheit der Versorger tun, sobald für diesen ein Zahlungsverzug absehbar ist.
So oder so gilt aber, dass es wahrscheinlich möglich ist, eine sogenannte Abwendungsvereinbarung zu schließen, mit der mit dem jeweiligen Versorger eine Einigung darauf erfolgt, wie eine Energiesperre vermieden werden kann. Hier sollte unbedingt so bald wie möglich mit dem Energieversorger gesprochen werden und Energie eingespart werden, so dass beispielsweise etwaige Ratenzahlungen möglichst gering ausfallen.
Zum 15.02.2023, spätestens jedoch zum 01.03.2023 erfolgt eine Information über die Höhe der Entlastung. Wesentlich hierbei ist, dass über die bisherige und zum 01.03.2023 neue Abschlagshöhe oder Höhe der vertraglich vereinbarten Vorauszahlung informiert wird. Hieraus kann dann auch die voraussichtliche Höhe der Entlastung für die kommenden Monate abgeleitet werden.
Darüber hinaus enthält das Schreiben Informationen zum Entlastungsbetrag, Brutto-Arbeitspreis, Brutto-Grundpreis, den Preis für das Entlastungskontingent sowie die relevante, zumeist prognostizierte, Verbrauchsmenge (Entlastungskontingent), welche zur Berechnung der Entlastung herangezogen wurde.
Ja, grundsätzlich sind Preiserhöhungen weiterhin möglich. Selbstverständlich gilt hierbei aber, dass Erhöhungen nur in Abhängigkeit der bestehenden Regelungen in den Verträgen, beispielsweise zu etwaigen Preisgarantien, und in Abhängigkeit der real gestiegenen und realisierten Kosten möglich sind. Dies betrifft insbesondere gestiegene Beschaffungskosten, welche sich weiterhin sehr dynamisch entwickeln, aber natürlich auch Änderungen an anderen Bestandteilen wie beispielsweise den Netzentgelten, die durch den Lieferanten nicht beeinflusst werden können.
Grundsätzlich gilt, dass der Grundpreis auf Basis des Monats September 2022 eingefroren wird. Aber auch hier gilt als Ausnahme, dass Änderungen an den im Grundpreis enthaltenen Netzentgelten, Entgelten für den Messstellenbetrieb und die Messung oder staatlich veranlassten Preisbestandteilen weitergegeben werden dürfen.