Allgemeine Geschäftsbedigungen der Stadtwerke Oerlinghausen GmbH

Für den Tarif Bergstadtstrom, gütig ab 20.07.2025

1. Vertragsschluss / Lieferbeginn

Der Vertrag kommt durch Bestätigung des Lieferanten in Textform unter Angabe des voraussichtlichen Lieferbeginns zustande. Der tatsächliche Lieferbeginn hängt davon ab, dass alle für die Belieferung notwendigen Maßnahmen (Kündigung des bisherigen Liefervertrags etc.) erfolgt sind. Eine Belieferung erfolgt nicht vor Ablauf der Widerrufsfrist des Kunden gemäß §§ 355 Abs. 2, 356 Abs. 2 Nr. 2 BGB, es sei denn, der Kunde fordert den Lieferanten hierzu ausdrücklich auf.

2. Umfang und Durchführung der Lieferung / Befreiung von der Leistungspflicht

2.1. Der Lieferant liefert dem Kunden dessen gesamten Bedarf an elektrischer Energie an seine vertraglich benannte Entnahmestelle. Entnahmestelle ist die Eigentumsgrenze des auf den (gegebenenfalls jeweiligen) Zählpunkt bezogenen Netzanschlusses. Zählpunkt ist der Ort, an dem der Energiefluss messtechnisch erfasst wird.
 

2.2. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung ist der Lieferant, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, von seiner Leistungspflicht befreit. Zu den möglichen Ansprüchen des Kunden gegen den Netzbetreiber vgl. Ziffer 9.
 

2.3. Wird den Parteien die Erfüllung der Leistungspflichten durch unvorhersehbare Umstände, auf die sie keinen Einfluss haben und deren Abwendung mit einem angemessenen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann (insbesondere höhere Gewalt wie z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Arbeitskampfmaßnahmen, hoheitliche Anordnungen), wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht, so sind die Parteien von ihren vertraglichen Leistungspflichten befreit, solange diese Umstände und deren Folgen nicht endgültig beseitigt sind.
 

2.4. Der Lieferant ist weiter von seiner Leistungspflicht befreit, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und / oder die Anschlussnutzung bzw. der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb auf eigene Initiative unterbrochen hat. Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Lieferanten bleiben für den Fall unberührt, dass den Lieferanten an der Unterbrechung ein Verschulden trifft.

3. Messung / Abschlagszahlungen / Abrechnung / Anteilige Preisberechnung

3.1. Die Menge der gelieferten Energie wird durch Messeinrichtungen des zuständigen Messstellenbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen wird vom Messstellenbetreiber, Lieferanten oder auf Verlangen des Lieferanten oder des Messstellenbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Verlangt der Lieferant eine Selbstablesung des Kunden, fordert der Lieferant den Kunden rechtzeitig dazu auf. Die Ablesung der Messeinrichtungen erfolgt zum Zwecke der Abrechnung, anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei einem berechtigten Interesse des Lieferanten an einer Überprüfung der Ablesung. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Nimmt der Kunde eine rechtzeitig angekündigte Selbstablesung nicht oder verspätet vor oder sind aus anderen Gründen keine plausiblen Messwerte verfügbar, so kann der Lieferant den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen.
 

3.2. Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Messstellenbetreibers, des Netzbetreibers oder des Lieferanten den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an den Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind. Wenn der Kunde den Zutritt unberechtigt verweigert oder behindert, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale.
 

3.3. Der Lieferant kann vom Kunden monatliche Abschlagszahlungen verlangen. Der Lieferant berechnet diese auf der Grundlage der Abrechnung der vorangegangenen zwölf Monate oder, sofern eine solche Berechnung nicht möglich ist, nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen.
 

3.4. Zum Ende jedes vom Lieferanten festgelegten Abrechnungszeitraums, der zwölf Monate nicht wesentlich überschreitet, und zum Ende des Lieferverhältnisses wird vom Lieferanten eine Abrechnung erstellt, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Belieferung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Der Kunde hat – abweichend von Satz 1 – das Recht, eine kostenpflichtige monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung zu wählen, die auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung mit dem Lieferanten erfolgt. Bei einer monatlichen Abrechnung entfällt das Recht des Lieferanten nach Ziffer 3.3.
 

3.5. Der Kunde kann jederzeit vom Lieferanten verlangen, eine Nachprüfung der Messeinrichtungen an seiner Abnahmestelle durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne von § 40 Abs. 3 des Mess- und Eichgesetzes zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden.
 

3.6. Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt (wie z. B. auch bei einer Rechnung auf der Grundlage falscher Messwerte), so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Ansprüche nach dieser Ziffer sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
 

3.7. Ändern sich die vertraglichen Preise während des Abrechnungszeitraums, so erfolgt die Anpassung des Grundpreisestages genau, die Arbeitspreise werden mengenanteilig berechnet. Die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen können entsprechend angepasst werden.

4. Zahlungsbestimmungen / Verzug /Zahlungsverweigerung / Aufrechnung

4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlen.
 

4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferantangemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbarsein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale.
 

4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt.
 

4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Lieferanten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

5. Vorauszahlung

5.1. Der Lieferant kann vom Kunden eine monatliche Vorauszahlung in angemessener Höhe verlangen, wenn der Kunde mit einer Zahlung aus dem Vertrag in nicht unwesentlicher Höhe in Verzug ist, wenn der Kunde innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten wiederholt in Zahlungsverzug gerät oder in sonstigen begründeten Fällen. Bei Verlangen einer Vorauszahlung sind dem Kunden Beginn, Höhe und die Voraussetzungen für ihren Wegfall mitzuteilen. Die Vorauszahlung ist frühestens zum Lieferbeginn fällig. Die Höhe der Vorauszahlung des Kunden entspricht den für einen Zeitraum von bis zu zwei Liefermonaten zu leistenden Zahlungen. Sie wird für den Vorauszahlungszeitraum aus dem durchschnittlichen Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums und dem aktuellen Vertragspreis bzw. – sollte kein vorhergehender Abrechnungszeitraum bestehen – aus dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden und dem aktuellen Vertragspreis ermittelt. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, ist dies angemessen zu berücksichtigen. Die Vorauszahlung wird mit den jeweils nächsten vom Kunden nach dem Vertrag zu leistenden Zahlungen verrechnet. Erfolgt eine solche Verrechnung und liegen die Voraussetzungen für eine Vorauszahlung weiterhin vor, ist der Kunde verpflichtet, den verrechneten Betrag unverzüglich nach der Verrechnung als erneute Vorauszahlung nachzuentrichten.
 

5.2. Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Lieferant beim Kunden ein Vorkassensystem (z. B. Bargeld- oder Chipkartenzähler) einrichten und betreiben.

6. Preise und Preisbestandteile / Zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen / Preisanpassung nach billigem Ermessen

6.1. Das vom Kunden zu zahlende Entgelt setzt sich aus den Preisbestandteilen nach den Ziffern 6.2 und 6.3 zusammen.
 

6.2. Der Kunde zahlt einen Grundpreis und einen verbrauchsabhängigen Arbeitspreis in der sich aus den Preisangaben im Auftragsformular ergebenden Höhe. Diese werden auf Grundlage der Kosten kalkuliert, die für die Belieferung aller Kunden in diesem Tarif anfallen. Sie enthalten folgende Kosten: Kosten für Energiebeschaffung und Vertrieb, die Kosten für Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten dem Lieferanten vom Messstellenbetreiber in Rechnung gestellt werden –, das an den Netzbetreiber abzuführende Netzentgelt, die vom Netzbetreiber erhobene Umlage nach dem KWKG (ab 01.01.2023: dem EnFG) , die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV, die Offshore- Netzumlage nach § 17f Abs. 5 EnWG (ab dem 01.01.2023: § 12 EnFG), die abLa-Umlage nach § 18 Abs. 1 AbLaV, ab 2023 die Wasserstoffumlage nach § 118 Abs. 6 Satz 9 bis 11 EnWG, die Stromsteuer sowie die Konzessionsabgaben. Der Lieferant ist berechtigt, mit grundzuständigen Messstellenbetreibern Vereinbarungen zur Abrechnung der Entgelte für den Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen zu treffen, wonach der grundzuständige Messstellenbetreiber gegenüber dem Lieferanten abrechnet, soweit der Lieferant sicherstellt, dass eine zusätzliche Inanspruchnahme des Kunden für diese Entgelte durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber ausgeschlossen ist.
 

6.3. Zusätzlich fällt die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe an. Die derzeitige Höhe der Umsatzsteuer ist im Auftragsformular ausgewiesen.
 

6.4. Der Lieferant ist verpflichtet, den Grundpreis und den Arbeitspreis nach Ziffer 6.2 – nicht hingegen die gesondert in der jeweils geltenden Höhe an den Kunden weitergegebene Umsatzsteuer nach Ziffer 6.3 – durch einseitige Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen (Erhöhungen oder Senkungen). Anlass für eine solche Preisanpassung ist ausschließlich eine Änderung der in Ziffer 6.2 genannten Kosten. Der Lieferant überwacht fortlaufend die Entwicklung dieser Kosten. Der Umfang einer solchen Preisanpassung ist auf die Veränderung der Kosten nach Ziffer 6.2 seit der jeweils vorhergehenden Preisanpassung nach dieser Ziffer 6.4 bzw. – sofern noch keine Preisanpassung nach dieser Ziffer 6.4 erfolgt ist – seit Vertragsschluss bis zum Zeitpunkt des geplanten Wirksamwerdens der aktuellen Preisanpassung beschränkt. Kostensteigerungen und Kostensenkungen sind bei jeder Preisanpassung gegenläufig zu saldieren. Die einseitige Leistungsbestimmung des Lieferanten nach billigem Ermessen bezieht sich auch auf die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung; diese sind so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben festgelegt werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Änderungen des Grundpreises und des Arbeitspreises nach dieser Ziffer 6.4 sind nur zum Monatsersten möglich. Preisanpassungen werden nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Änderungen spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Lieferant den Kunden in der Mitteilung gesondert hinweisen.
 

6.5. Informationen über aktuelle Produkte und Tarife erhält der Kunde unter Telefon 05202 4909-0 oder im Internet unter: www.stadtwerke-oerlinghausen.de

7. Änderungen des Vertrags und dieser Bedingungen

Die Regelungen des Vertrags und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und / oder unter diesen Bedingungen entstandene Lücke nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrags entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und / oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und / oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrags und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

8. Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung

8.1. Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („Stromdiebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist.
 

8.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von mindestens € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat oder die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung nicht im Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung drei Werktage vorher unter Angabe des Zeitpunkts der Auftragserteilung angekündigt. Der Lieferant wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen.
 

8.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen.
 

8.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Stromdiebstahls nach Ziffer 8.1 oder im Fall eines Zahlungsverzugs unter den Voraussetzungen der Ziffer 8.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung nicht im Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt.

9. Haftung

9.1. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen (§ 18 NAV).
 

9.2. Der Lieferant wird unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und der Kunde dies wünscht.
 

9.3. In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).
 

9.4. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des Vertrags als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen.
 

9.5. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

10. Umzug / Übertragung des Vertrags

10.1. Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Stromzählernummer in Textform mitzuteilen.
 

10.2. Der Lieferant wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrags weiter beliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
 

10.3. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht.
 

10.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die der Lieferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrags zu vergüten. Die Pflicht des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche des Lieferanten auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Entnahmestelle bleiben unberührt.
 

10.5. Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 unberührt.

11. Vertragsstrafe

11.1. Verbraucht der Kunde Elektrizität unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen oder nach Unterbrechung der Versorgung, so ist der Lieferant berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese ist für die Dauer des unbefugten Gebrauchs, längstens aber für sechs Monate auf der Grundlage einer täglichen Nutzung der unbefugt verwendeten Verbrauchsgeräte von bis zu zehn Stunden nach dem für den Kunden geltenden Vertragspreis zu berechnen.
 

11.2. Eine Vertragsstrafe kann auch verlangt werden, wenn der Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässig die Verpflichtung verletzt, die zur Preisbildung erforderlichen Angaben zu machen. Die Vertragsstrafe beträgt das Zweifache des Betrags, den der Kunde bei Erfüllung seiner Verpflichtung nach dem für ihn geltenden Vertragspreis zusätzlich zu zahlen gehabt hätte. Sie darf längstens für einen Zeitraum von sechs Monaten verlangt werden.
 

11.3. Ist die Dauer des unbefugten Gebrauchs oder der Beginn der Mitteilungspflicht nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe in entsprechender Anwendung der Ziffer 11.1 und 11.2 für einen geschätzten Zeitraum, der längstens sechs Monate betragen darf, erhoben werden.

12. Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten / Lieferantenwechsel

12.1. Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich.
 

12.2. Ein Lieferantenwechsel ist während der Vertragslaufzeit ausgeschlossen.

13. Streitbeilegungsverfahren

13.1. Energieversorgungsunternehmen und Messstellenbetreiber (Unternehmen) sind verpflichtet, Beanstandungen von Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB (Verbraucher) insbesondere zum Vertragsabschluss oder zur Qualität von Leistungen des Unternehmens (Verbraucherbeschwerden), die den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie betreffen, im Verfahren nach § 111a EnWG innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang beim Unternehmen zu beantworten. Verbraucherbeschwerden sind zu richten an: Stadtwerke Oerlinghausen GmbH, Rathausstraße 23, 33813 Oerlinghausen, Telefon: 05202 4909-0, Fax: 05202 4909-50, E-Mail: info@sw-oe.de
 

13.2. Ein Verbraucher ist berechtigt, die Schlichtungsstelle Energie e. V. (Schlichtungsstelle) nach § 111b EnWG zur Durchführung eines Schlichtungsverfahrens anzurufen, wenn das Unternehmen der Beschwerde nicht innerhalb der Bearbeitungsfrist abgeholfen hat oder erklärt hat, der Beschwerde nicht abzuhelfen. § 14 Abs. 5 VSBG bleibt unberührt. Das Unternehmen ist verpflichtet, an dem Verfahren bei der Schlichtungsstelle teilzunehmen. Die Einreichung einer Beschwerde bei der Schlichtungsstelle hemmt die gesetzliche Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren zu beantragen, bleibt unberührt.
 

13.3. Die Kontaktdaten der Schlichtungsstelle sind derzeit: Schlichtungsstelle Energie e.V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, Telefon: 030 2757240-0, Telefax: 030 2757240-69, E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de, Homepage: www.schlichtungsstelle-energie.de
 

13.4. Allgemeine Informationen zu Verbraucherrechten sind erhältlich über den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas, Postfach 8001, 53105 Bonn, Telefon: 0228 14 15 16, Telefax: 030 22480-323, E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de

14. Allgemeine Informationen nach dem Energiedienstleistungsgesetz

Im Zusammenhang mit einer effizienteren Energienutzung durch Endkunden wird bei der Bundesstelle für Energieeffizienz eine Liste geführt, in der Energiedienstleister, Anbieter von Energieaudits und Anbieter von Energieeffizienzmaßnahmen aufgeführt sind. Weiterführende Informationen zu der sogenannten Anbieterliste und den Anbietern selbst erhalten sie unter: www.bfee-online.de 

Sie können sich zudem bei der Deutschen Energieagentur über das Thema Energieeffizienz umfassend informieren. Weitere Informationen erhalten Sie unter: www.energieeffizienz-online.info

15. Kostenpauschalen 

Kostenpauschalennettobrutto
Mahnkosten pro Mahnschreiben (Ziffer 4.2)€ 3,00 
Unterbrechung der Anschlussnutzung 
(Ziffer 8.3)
€ 0,00€ 0,00
Wiederaufnahme der Anschlussnutzung (Ziffer 8.3)  
während der vom Netzbetreiber veröffentlichten Geschäftszeit€ 40,00€ 47,60
außerhalb der Geschäftszeit des Netzbetreibers€ 40,00€ 47,60
Kosten für Abrechnungsdienstleistungen  
Erstellung von Zwischenrechnungen auf Kundenwunsch inkl. Versand pro Rechnung€ 16,20€ 19,28
Rechnungsnachdruck auf Kundenwunsch€ 6,72€ 8,00


In den genannten Bruttobeträgen ist die Umsatzsteuer in der gesetzlich festgelegten Höhe (derzeit 19 Prozent) enthalten; wird kein Bruttobetrag genannt, besteht derzeit keine Umsatzsteuerpflicht.

16. Schlussbestimmungen

16.1. Diese Bedingungen sind abschließend. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
 

16.2. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt.

Für den Tarif Bergstadtgas, gütig ab 20.07.2025

1. Vertragsschluss / Lieferbeginn

Der Vertrag kommt durch Bestätigung des Lieferanten in Textform unter Angabe des voraussichtlichen Lieferbeginns zustande. Der tatsächliche Lieferbeginn hängt davon ab, dass alle für die Belieferung notwendigen Maßnahmen (Kündigung des bisherigen Liefervertrages etc.) erfolgt sind. Eine Belieferung erfolgt nicht vor Ablauf der Widerrufsfrist des Kunden gemäß §§ 355 Abs. 2, 356 Abs. 2 Nr. 2 BGB, es sei denn, der Kunde fordert den Lieferanten hierzu ausdrücklich auf.

2. Umfang und Durchführung der Lieferung / Befreiung von der Leistungspflicht

2.1. Der Lieferant liefert dem Kunden dessen gesamten Bedarf an Erdgas an seine vertraglich benannte Entnahmestelle. Entnahmestelle ist die Eigentumsgrenze des auf den (gegebenenfalls jeweiligen) Zählpunkt bezogenen Netzanschlusses. Zählpunkt ist der Ort, an dem der Energiefluss messtechnisch erfasst wird.
 

2.2. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Erdgasversorgung ist der Lieferant, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, von seiner Leistungspflicht befreit. Zu den möglichen Ansprüchen des Kunden gegen den Netzbetreiber vgl. Ziffer 9.
 

2.3. Wird den Parteien die Erfüllung der Leistungspflichten durch unvorhersehbare Umstände, auf die sie keinen Einfluss haben und deren Abwendung mit einem angemessenen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann (insbesondere höhere Gewalt wie z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Arbeitskampfmaßnahmen, hoheitliche Anordnungen), wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht, so sind die Parteien von ihren vertraglichen Leistungspflichten befreit, solange diese Umstände und deren Folgen nicht endgültig beseitigt sind.
 

2.4. Der Lieferant ist weiter von seiner Leistungspflicht befreit, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und / oder die Anschlussnutzung bzw. der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb auf eigene Initiative unterbrochen hat. Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Lieferanten bleiben für den Fall unberührt, dass den Lieferanten an der Unterbrechung ein Verschulden trifft.

3. Messung / Abschlagszahlungen / Abrechnung / Anteilige Preisberechnung

3.1. Die Menge der gelieferten Energie wird durch Messeinrichtungen des zuständigen Messstellenbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen wird vom Messstellenbetreiber, Lieferanten oder auf Verlangen des Lieferanten oder des Messstellenbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Verlangt der Lieferant eine Selbstablesung des Kunden, fordert der Lieferant den Kunden rechtzeitig dazu auf. Die Ablesung der Messeinrichtungen erfolgt zum Zwecke der Abrechnung, anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei einem berechtigten Interesse des Lieferanten an einer Überprüfung der Ablesung. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Nimmt der Kunde eine rechtzeitig angekündigte Selbstablesung nicht oder verspätet vor oder sind aus anderen Gründen keine plausiblen Messwerte verfügbar, so kann der Lieferant den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen.
 

3.2. Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Messstellenbetreibers, des Netzbetreibers oder des Lieferanten den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an den Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind. Wenn der Kunde den Zutritt unberechtigt verweigert oder behindert, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale.
 

3.3. Der Lieferant kann vom Kunden monatliche Abschlagszahlungen verlangen. Der Lieferant berechnet diese auf der Grundlage der Abrechnung der vorangegangenen zwölf Monate oder, sofern eine solche Berechnung nicht möglich ist, nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen.
 

3.4. Zum Ende jedes vom Lieferanten festgelegten Abrechnungszeitraums, der zwölf Monate nicht wesentlich überschreitet, und zum Ende des Lieferverhältnisses wird vom Lieferanten eine Abrechnung erstellt, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Belieferung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Der Kunde hat – abweichend von Satz 1 – das Recht, eine kostenpflichtige monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung zu wählen, die auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung mit dem Lieferanten erfolgt. Bei einer monatlichen Abrechnung entfällt das Recht des Lieferanten nach Ziffer 3.3.
 

3.5. Der Kunde kann jederzeit vom Lieferanten verlangen, eine Nachprüfung der Messeinrichtungen an seiner Abnahmestelle durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne von § 40 Abs. 3 des Mess- und Eichgesetzes zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden.
 

3.6. Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt (wie z. B. auch bei einer Rechnung auf der Grundlage falscher Messwerte), so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Ansprüche nach dieser Ziffer sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
 

3.7. Ändern sich die vertraglichen Preise während des Abrechnungszeitraums, so erfolgt die Anpassung des Grundpreises tagesgenau, die Arbeitspreise werden mengenanteilig berechnet. Die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen können entsprechend angepasst werden.

4. Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung

4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlen.
 

4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale.
 

4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt.
 

4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Lieferanten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

5. Vorauszahlung

5.1. Der Lieferant kann vom Kunden eine monatliche Vorauszahlung in angemessener Höhe verlangen, wenn der Kunde mit einer Zahlung aus dem Vertrag in nicht unwesentlicher Höhe in Verzug ist, wenn der Kunde innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten wiederholt in Zahlungsverzug gerät oder in sonstigen begründeten Fällen. Bei Verlangen einer Vorauszahlung sind dem Kunden Beginn, Höhe und die Voraussetzungen für ihren Wegfall mitzuteilen. Die Vorauszahlung ist frühestens zum Lieferbeginn fällig. Die Höhe der Vorauszahlung des Kunden entspricht den für einen Zeitraum von bis zu zwei Liefermonaten zu leistenden Zahlungen. Sie wird für den Vorauszahlungszeitraum aus dem durchschnittlichen Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums und dem aktuellen Vertragspreis bzw. – sollte kein vorhergehender Abrechnungszeitraum bestehen – aus dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden und dem aktuellen Vertragspreis ermittelt. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, ist dies angemessen zu berücksichtigen. Die Vorauszahlung wird mit den jeweils nächsten vom Kunden nach dem Vertrag zu leistenden Zahlungen verrechnet. Erfolgt eine solche Verrechnung und liegen die Voraussetzungen für eine Vorauszahlung weiterhin vor, ist der Kunde verpflichtet, den verrechneten Betrag unverzüglich nach der Verrechnung als erneute Vorauszahlung nachzuentrichten.
 

5.2. Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Lieferant beim Kunden ein Vorkassensystem (z. B. Bargeld- oder Chipkartenzähler) einrichten und betreiben.

6. Preise und Preisbestandteile / Zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen / Preisanpassung nach billigem Ermessen

6.1. Das vom Kunden zu zahlende Entgelt setzt sich aus den Preisbestandteilen nach den Ziffern 6.2 und 6.3 zusammen.
 

6.2. Der Kunde zahlt einen Grundpreis und einen verbrauchsabhängigen Arbeitspreis in der sich aus den Preisangaben im Auftragsformular ergebenden Höhe. Diese werden auf Grundlage der Kosten kalkuliert, die für die Belieferung aller Kunden in diesem Tarif anfallen. Sie enthalten folgende Kosten: Kosten für Energiebeschaffung und Vertrieb (inklusive SLP-Bilanzierungsumlage, Entgelt für die Nutzung des virtuellen Handelspunktes, Konvertierungsentgelt und Konvertierungsumlage sowie Gasspeicherumlage gem. § 35e EnWG), die Kosten für Messstellenbetrieb und Messung – soweit diese Kosten dem Lieferanten vom Messstellenbetreiber in Rechnung gestellt werden –, das an den Netzbetreiber abzuführende Netzentgelt, die Energiesteuer, die Kosten aus dem Kauf von Emissionszertifikaten nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) sowie die Konzessionsabgaben.
 

6.3. Zusätzlich fällt die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe an. Die derzeitige Höhe der Umsatzsteuer ist im Auftragsformular ausgewiesen.
 

6.4. Der Lieferant ist verpflichtet, den Grundpreis und den Arbeitspreis nach Ziffer 6.2 – nicht hingegen die gesondert in der jeweils geltenden Höhe an den Kunden weitergegebene Umsatzsteuer nach Ziffer 6.3 – durch einseitige Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen (Erhöhungen oder Senkungen). Anlass für eine solche Preisanpassung ist ausschließlich eine Änderung der in Ziffer 6.2 genannten Kosten. Der Lieferant überwacht fortlaufend die Entwicklung dieser Kosten. Der Umfang einer solchen Preisanpassung ist auf die Veränderung der Kosten nach Ziffer 6.2 seit der jeweils vorhergehenden Preisanpassung nach dieser Ziffer 6.4 bzw. – sofern noch keine Preisanpassung nach dieser Ziffer 6.4 erfolgt ist – seit Vertragsschluss bis zum Zeitpunkt des geplanten Wirksamwerdens der aktuellen Preisanpassung beschränkt. Kostensteigerungen und Kostensenkungen sind bei jeder Preisanpassung gegenläufig zu saldieren. Die einseitige Leistungsbestimmung des Lieferanten nach billigem Ermessen bezieht sich auch auf die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung; diese sind so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben festgelegt werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Änderungen des Grundpreises und des Arbeitspreises nach dieser Ziffer 6.4 sind nur zum Monatsersten möglich. Preisanpassungen werden nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Änderungen spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Lieferant den Kunden in der Mitteilung gesondert hinweisen.
 

6.5. Informationen über aktuelle Produkte und Tarife erhält der Kunde unter Telefon 05202 4909-0 oder im Internet unter www.stadtwerke-oerlinghausen.de

7. Änderungen des Vertrags und dieser Bedingungen

Die Regelungen des Vertrags und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, GasGVV, GasNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und / oder diesen Bedingungen entstandene Lücke nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrags entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und / oder zu ergänzen, wie es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und / oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrags und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

8. Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung

8.1. Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Erdgas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („Gasdiebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist.
 

8.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von mindestens € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat oder die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung nicht im Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung drei Werktage vorher unter Angabe des Zeitpunkts der Auftragserteilung angekündigt. Der Lieferant wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Erdgas sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen.
 

8.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen.
 

8.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Gasdiebstahls nach Ziffer 8.1 oder im Fall eines Zahlungsverzugs unter den Voraussetzungen der Ziffer 8.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung nicht im Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt.

9. Haftung

9.1. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Erdgasversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen (§ 18 NDAV).
 

9.2. Der Lieferant wird unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und der Kunde dies wünscht.
 

9.3. In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).
 

9.4. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des Vertrags als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen.
 

9.5. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

10. Umzug / Übertragung des Vertrags

10.1. Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Gaszählernummer in Textform mitzuteilen.
 

10.2. Der Lieferant wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrags weiter beliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
 

10.3. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht.
 

10.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die der Lieferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrags zu vergüten. Die Pflicht des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche des Lieferanten auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Entnahmestelle bleiben unberührt.
 

10.5. Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 unberührt.

11. Vertragsstrafe

11.1. Verbraucht der Kunde Erdgas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen oder nach Unterbrechung der Versorgung, so ist der Lieferant berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese ist für die Dauer des unbefugten Gebrauchs, längstens aber für sechs Monate auf der Grundlage einer täglichen Nutzung der unbefugt verwendeten Verbrauchsgeräte von bis zu zehn Stunden nach dem für den Kunden geltenden Vertragspreis zu berechnen.
 

11.2. Eine Vertragsstrafe kann auch verlangt werden, wenn der Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässig die Verpflichtung verletzt, die zur Preisbildung erforderlichen Angaben zu machen. Die Vertragsstrafe beträgt das Zweifache des Betrags, den der Kunde bei Erfüllung seiner Verpflichtung nach dem für ihn geltenden Vertragspreis zusätzlich zu zahlen gehabt hätte. Sie darf längstens für einen Zeitraum von sechs Monaten verlangt werden.
 

11.3. Ist die Dauer des unbefugten Gebrauchs oder der Beginn der Mitteilungspflicht nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe in entsprechender Anwendung der Ziffer 11.1 und 11.2 für einen geschätzten Zeitraum, der längstens sechs Monate betragen darf, erhoben werden.

12. Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten / Lieferantenwechsel

12.1. Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich.
 

12.2. Ein Lieferantenwechsel ist während der Vertragslaufzeit ausgeschlossen.

13. Streitbeilegungsverfahren

13.1. Energieversorgungsunternehmen und Messstellenbetreiber (Unternehmen) sind verpflichtet, Beanstandungen von Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB (Verbraucher) insbesondere zum Vertragsabschluss oder zur Qualität von Leistungen des Unternehmens (Verbraucherbeschwerden), die den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie betreffen, im Verfahren nach § 111a EnWG innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang beim Unternehmen zu beantworten. Verbraucherbeschwerden sind zu richten an: Stadtwerke Oerlinghausen GmbH, Rathausstraße 23, 33813 Oerlinghausen, Telefon: 05202 4909-0, Fax: 05202 4909-50, E-Mail: info@sw-oe.de.
 

13.2. Ein Verbraucher ist berechtigt, die Schlichtungsstelle Energie e. V. (Schlichtungsstelle) nach § 111b EnWG zur Durchführung eines Schlichtungsverfahrens anzurufen, wenn das Unternehmen der Beschwerde nicht innerhalb der Bearbeitungsfrist abgeholfen hat oder erklärt hat, der Beschwerde nicht abzuhelfen. § 14 Abs. 5 VSBG bleibt unberührt. Das Unternehmen ist verpflichtet, an dem Verfahren bei der Schlichtungsstelle teilzunehmen. Die Einreichung einer Beschwerde bei der Schlichtungsstelle hemmt die gesetzliche Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren zu beantragen, bleibt unberührt.
 

13.3. Die Kontaktdaten der Schlichtungsstelle sind derzeit: Schlichtungsstelle Energie e.V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, Telefon: 030 2757240-0, Telefax: 030 2757240-69, E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de, Homepage: www.schlichtungsstelle-energie.de
 

13.4. Allgemeine Informationen zu Verbraucherrechten sind erhältlich über den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas, Postfach 8001, 53105 Bonn, Telefon: 0228 14 15 16, Telefax: 030 22480-323, E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de.

14. Allgemeine Informationen nach dem Energiedienstleistungsgesetz

Im Zusammenhang mit einer effizienteren Energienutzung durch Endkunden wird bei der Bundesstelle für Energieeffizienz eine Liste geführt, in der Energiedienstleister, Anbieter von Energieaudits und Anbieter von Energieeffizienzmaßnahmen aufgeführt sind. Weiterführende Informationen zu der sogenannten Anbieterliste und den Anbietern selbst erhalten sie unter: www.bfee-online.de 

Sie können sich zudem bei der Deutschen Energieagentur über das Thema Energieeffizienz umfassend informieren. Weitere Informationen erhalten Sie unter: www.energieeffizienz-online.info

15. Kostenpauschalen 

Kostenpauschalennettobrutto
Mahnkosten pro Mahnschreiben (Ziffer 4.2)€ 3,00 
Unterbrechung der Anschlussnutzung 
(Ziffer 8.3)
€ 0,00€ 0,00
Wiederaufnahme der Anschlussnutzung (Ziffer 8.3)  
während der vom Netzbetreiber veröffentlichten Geschäftszeit€ 40,00€ 47,60
außerhalb der Geschäftszeit des Netzbetreibers€ 40,00€ 47,60
Kosten für Abrechnungsdienstleistungen  
Erstellung von Zwischenrechnungen auf Kundenwunsch inkl. Versand pro Rechnung€ 16,20€ 19,28
Rechnungsnachdruck auf Kundenwunsch€ 6,72€ 8,00


In den genannten Bruttobeträgen ist die Umsatzsteuer in der gesetzlich festgelegten Höhe (derzeit 19 Prozent) enthalten; wird kein Bruttobetrag genannt, besteht derzeit keine Umsatzsteuerpflicht.

16. Schlussbestimmungen

16.1. Diese Bedingungen sind abschließend. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
 

16.2. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt.

Über die netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen in der Niederspannung gemäß § 14a EnWG

Gültig ab 01.09.2024 für das Netzgebiet der Stadtwerke Oerlinghausen GmbH.

  • für steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit Inbetriebnahmedatum ab dem 01.01.2024 und einem Leistungsbezug größer 4,2 kW und
  • nach Wechsel in die netzorientierte Steuerung auch für steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit Inbetriebnahmedatum vor dem 01.01.2024

§ 1 Gegenstand der Allgemeinen Bedingungen

Mit den Festlegungen zur Durchführung der netzorientierten Steuerung von steuerbaren Verbrauchs-einrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a EnWG (Beschlüsse BK6-22-3001 und BK8-22/010-A2) hat die Bundesnetzagentur bundeseinheitliche Regelungen getroffen, nach denen Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen verpflichtet sind, zur Gewährleistung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems Vereinbarungen mit Lieferanten, Letztverbrauchern oder Anschlussnehmern über die netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen oder von Netzanschlüssen mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen abzuschließen. Die Festlegungen sind am 01.01.2024 in Kraft getreten. Die vorliegenden Allgemeinen Bedingungen dienen der Umsetzung dieser Festlegungen und regeln die Rechte und Pflichten von Netzbetreibern und Betreibern von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (Anlagenbetreiber).

Nach den Festlegungen berechnet der Netzbetreiber dem Anlagenbetreiber für die Netznutzung durch steuerbare Verbrauchseinrichtungen im Sinne des § 2 ein reduziertes Netzentgelt nach Maßgabe der Regelung in § 5, sofern die Voraussetzungen nach den §§ 2 bis 4 vorliegen.

§ 2 Anwendungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Bedingungen sind anwendbar auf steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit einer Inbetriebnahme ab dem 01.01.2024 und einem Leistungsbezug von mehr als 4,2 kW (garantierter Mindestbezug), sofern sie unmittelbar oder mittelbar am Niederspannungsnetz angeschlossen sind. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen besteht grundsätzlich eine Pflicht zum Abschluss einer Vereinbarung (Kontrahierungszwang).
  2. Zu den steuerbaren Verbrauchseinrichtungen zählen nach den Festlegungen
    a) ein Ladepunkt für Elektromobile, der kein öffentlich zugänglicher Ladepunkt im Sinne des § 2 Nr. 5 Ladesäulenverordnung ist
    b) eine Wärmepumpenheizung unter Einbeziehung von Zusatz- oder Notheizvorrichtungen (z.B. Heizstäbe)
    c) eine Anlage zur Raumkühlung sowie
    d) eine Anlage zur Speicherung elektrischer Energie (Stromspeicher) hinsichtlich der Stromentnahme (Einspeicherung).
  3. Bei den vorstehenden Fallgruppen b) und c) sehen die Festlegungen eine rechnerische Anlagenzusammenfassung vor. Bei mehreren Anlagen hinter einem Netzanschluss ist danach maßgeblich, ob die Summe der Netzanschlussleistungen aller Anlagen den garantierten Mindestbezug von 4,2 kW je Fallgruppe überschreitet. Ist dies der Fall, werden diese Anlagen als eine steuerbare Verbrauchseinrichtung behandelt.
  4. Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung im Sinne des vorstehenden Absatzes 1, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb gegangen sind, können jederzeit auf eigenen Wunsch in die netzorientierte Steuerung nach Maßgabe des § 3 dieser Allgemeinen Bedingungen wechseln. Der Netzbetreiber kann den Wechsel nicht ablehnen. Ein erneuter Wechsel zurück ist nicht möglich. Solange beim Netzbetreiber die Voraussetzungen für die Durchführung der netzorientierten Steuerung noch nicht gegeben sind, ist der Netzbetreiber längstens bis zum 31.12.2025 berechtigt, die bis zum Wechsel angewandte Art der Steuerung beizubehalten. Der Anlagenbetreiber hat auch seinen Lieferanten über den Wechsel zu informieren.
  5. Die nach den vorstehenden Absätzen 1– 3 erfassten steuerbaren Verbrauchseinrichtungen werden vom Betreiber im Antragsformular benannt.

§ 3 Voraussetzungen der netzorientierten Steuerung

  1. Der Netzbetreiber hat bei Vorliegen der in der Festlegung gemäß Anlage 1 zum Beschluss BK6-22-300 genannten Voraussetzungen das Recht und die Pflicht, eine netzorientierte Steuerung durchzuführen.
  2. Vorausgesetzt wird danach eine strom- oder spannungsbedingte Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit seines Netzes, insbesondere aufgrund von Überlastungen der Betriebsmittel eines Netzbereichs. Mit der netzorientierten Steuerung ist in diesem Fall der netzwirksame Leistungsbezug der im betroffenen Netzbereich angeschlossenen steuerbaren Verbrauchseinrichtungen im notwendigen Umfang zu reduzieren.
  3. Die Reduzierung des netzwirksamen Leistungsbezuges muss geeignet und objektiv erforderlich sein, um die Gefährdung oder Störung zu verhindern oder zu beseitigen. Den Anlass zur netzorientierten Steuerung stellt der Netzbetreiber auf Basis der Netzzustandsermittlung fest. Nach dem Vorliegen des Ergebnisses der Netzzustandsermittlung hat das Auslösen der Reduzierung des netzwirksamen Leistungsbezuges unverzüglich zu erfolgen.
  4. Der Anlagenbetreiber hat dafür Sorge zu tragen, dass ein von der Steuerungseinrichtung an die steuerbare Verbrauchseinrichtung ausgegebener Steuerbefehl unverzüglich umgesetzt wird.
  5. Die Reduzierung des netzwirksamen Leistungsbezuges erfolgt im notwendigen Umfang im Sinne des vorstehenden Absatzes 2, solange sie nach Intensität und zeitlicher Dauer und unter diskriminierungsfreier Heranziehung aller im betreffenden Netzbereich angeschlossenen teilnahmeverpflichteten steuerbaren Verbrauchseinrichtungen erforderlich ist, um die Gefährdung oder Störung zu verhindern oder zu beseitigen. Bei der Auswahl der zu steuernden Anlagen ist davon auszugehen, dass der Wirkleistungsreduzierung aller in einem Netzbereich angeschlossenen steuerbaren Verbrauchseinrichtungen eine gleiche netzentlastende Wirkung zukommt. Die Rückkehr zum Normalzustand nach erfolgter Reduzierung des netzwirksamen Leistungsbezuges ist schrittweise auszugestalten, um eine erneute Überlastungssituation zu vermeiden.
  6. Kommt der Netzbetreiber auf der Grundlage der ihm vorliegenden netzplanerischen Daten zum Ergebnis, dass eine Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit seines Netzes zu erwarten ist und sind bei ihm die Voraussetzungen für die Durchführung der netzorientierten Steuerung noch nicht gegeben, so darf der Netzbetreiber längstens bis zum 31.12.2028 unter den nachgenannten Bedingungen und insoweit abweichend von den vorstehenden Absätzen des § 3 Gebrauch vom Einsatz einer präventiven Steuerung machen:

    a) ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Durchführung der präventiven Steuerung im betreffenden Netzbereich darf der Netzbetreiber diese bis zum Vorliegen der Voraussetzungen einer netzorientierten Steuerung, längstens aber für  24 Monate anwenden,
    b) auch im Fall der präventiven Steuerung ist zugunsten des Anlagenbetreibers die Gewährung der Mindestleistung  von 4,2 kW sicherzustellen und
    c) die Anwendung der präventiven Steuerung ist auf zwei Stunden täglich beschränkt.

§ 4 Durchführung der Steuerungshandlungen

  1. Für jede steuerbare Verbrauchseinrichtung hinter einem Netzanschluss hat der Anlagenbetreiber gegenüber dem Netzbetreiber die Entscheidung zu treffen, ob diese im Fall einer netzorientierten Steuerung
    a) einen an die einzelne steuerbare Verbrauchseinrichtung gebundenen Sollwert für den maximalen netzwirksamen  Leistungsbezug (Direktansteuerung) oder,
    b) einen Sollwert für den maximalen netzwirksamen Leistungsbezug von einem Energie-Management-System erhält, das seinerseits einen gesamthaften Sollwert für alle an das Energie-Management-System angeschlossenen steuerbaren  Verbrauchseinrichtungen (Steuerung mittels EMS) vom Netzbetreiber zugeteilt bekommt.
  2. Auch im Fall der Durchführung der netzorientierten Steuerung hat der Anlagenbetreiber gegenüber dem Netzbetreiber weiterhin einen Anspruch auf einen mindestens zu gewährenden netzwirksamen Leistungsbezug (Mindestleistung). Ergänzend gelten die Regelungen in Ziff. 4.5.1 und 4.5.2 der Festlegung gemäß Beschluss BK6-22-300.
  3. Der Anlagenbetreiber hat dafür Sorge zu tragen, dass die steuerbare Verbrauchseinrichtung mit den notwendigen technischen Einrichtungen einschließlich Steuerungseinrichtungen ausgestattet wird und stets steuerbar ist. Sofern es einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung aus technischen Gründen nicht möglich ist, den netzwirksamen Leistungsbezug auf den vom Netzbetreiber vorgegebenen Wert zu reduzieren, muss eine Reduzierung auf den nächstgeringeren Wert, der technisch möglich ist, erfolgen. Der nächstgeringere Wert kann Null sein. Der Anlagenbetreiber hat technisch sicherzustellen, dass im Fall konkurrierender Anforderungen mit anderweitigen Steuerungsmaßnahmen, insbesondere marktlicher Laststeuerung, der Reduzierung nach der Festlegung gemäß Beschluss BK6-22-300 stets insoweit Vorrang eingeräumt wird, als die Anforderung des Netzbetreibers über die konkurrierende Anforderung hinausgeht oder dieser widerspricht.
  4. Ein separater Zählpunkt für die steuerbare Verbrauchseinrichtung ist im Rahmen der Einhaltung der Vorgaben der Festlegungen nicht erforderlich, auf Wunsch des Anlagenbetreiber jedoch möglich (s. dazu auch § 5 Abs. 1 lit. b)).
  5. Für das veränderte Verbrauchsverhalten, das aufgrund der Reduzierung des netzwirksamen Leistungsbezuges einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung an der betreffenden Marktlokation hervorgerufen wird, findet kein bilanzieller Ausgleich im Bilanzkreis des Lieferanten statt.
  6. Das Recht des Netzbetreibers zur Unterbrechung der Anschlussnutzung gemäß § 17 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) bleibt von der Möglichkeit zur Steuerung nach § 14a EnWG unberührt.

§ 5 Reduzierung von Netzentgelten / Abrechnungen

  1. Im Gegenzug zur verpflichtenden Teilnahme an der netzorientierten Steuerung erfolgt eine Netzentgeltreduzierung nach der Festlegung gemäß Beschluss BK8-22/010-A:

    a) Danach gilt ab 01.01.2024 als Grundmodell eine pauschale Netzentgeltreduzierung nach Modul 1. 
    Für weitere Einzelheiten zu diesem Modul siehe Beschluss BK8-22/010-A.

    b) Alternativ kann ab 01.01.2024 eine prozentuale Arbeitspreisreduzierung nach Modul 2 gewählt werden, sofern der Verbrauch dieser steuerbaren Verbrauchseinrichtungen separat gemessen und an einer separaten Marktlokation abgerechnet wird. Dieses Modul muss ausdrücklich als Alternative zum Modul 1 gewählt werden. Die Wahlmöglichkeit  besteht ausschließlich an Marktlokationen für Entnahme ohne registrierende Leistungsmessung.
     Für weitere Einzelheiten zu diesem Modul siehe Beschluss BK8-22/010-A.

    c) Erstmals für das Jahr 2025 haben alle Netzbetreiber ein zeitvariables Netzentgelt in ct/kWh zu ermitteln und auf dem Preisblatt auszuweisen – Modul 3. Der Netzbetreiber hat das zeitvariable Netzentgelt mit dem Netznutzer nur für solche Anlagenbetreiber abzurechnen, die das Modul 3 ausdrücklich in Ergänzung zu Modul 1 gewählt haben.  Die Wahlmöglichkeit besteht ausschließlich an Marktlokationen für Entnahme ohne registrierende Leistungsmessung.
     Für weitere Einzelheiten zu diesem Modul siehe Beschluss BK8-22/010-A.

    d) Der Anlagenbetreiber trifft seine Wahl des anzuwendenden Moduls im Antragsformular. Ein Wechsel in ein anderes Modul ist auf Wunsch des Anlagenbetreiber jederzeit bei Vorliegen der Voraussetzungen des jeweiligen Moduls möglich.
  2. Die Reduzierungen sind auf dem Preisblatt des Netzbetreibers auszuweisen, das auf der Internetseite des Netzbetreibers veröffentlicht wird.
  3. Das reduzierte Netzentgelt wird in der Abrechnung des Lieferanten gegenüber dem Anlagenbetreiber ausgewiesen. Etwas anderes gilt dann, wenn der Netznutzungsvertrag direkt mit dem Anlagenbetreiber abgeschlossen wurde und damit auch die reduzierten Netzentgelte unmittelbar im Verhältnis zwischen Netzbetreiber und Anlagenbetreiber abgerechnet werden.

§ 6 Informationspflichten

  1. Der Anlagenbetreiber hat jede geplante leistungswirksame Änderung und dauerhafte Außerbetriebnahme einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung dem Netzbetreiber vor der leistungswirksamen Änderung oder Außerbetriebnahme anzuzeigen.
  2. Der Anlagenbetreiber sichert zu, seinen aktuellen Stromlieferanten über die Bestimmungen dieser AGB in Kenntnis gesetzt zu haben.
  3. Die Information des Anlagenbetreibers
    a) über eine aktuell stattfindende netzorientierte Steuerung wird durch den Netzbetreiber bereitgestellt. Es obliegt dem Anlagenbetreiber, die zum Empfang der Information notwendigen Voraussetzungen in geeigneter Weise sicherzustellen.
    b) über den Zeitpunkt, zu dem die steuerbare Verbrauchseinrichtung erstmals präventiv gesteuert wird sowie den Zeitpunkt, zu dem sie aus der präventiven Steuerung im Sinne von § 3 Abs. 6 bzw. der Steuerung nach § 2 Abs. 4 Satz 4 in die netzorientierte Steuerung überführt wird, erfolgt durch den Netzbetreiber in Textform vor diesem Zeitpunkt.
    Die Mitteilung enthält die Angabe, welchem Netzbereich die steuerbare Verbrauchseinrichtung zugeordnet ist.

§ 7 Dokumentationspflichten

  1. Für den Netzbetreiber gelten die Dokumentationspflichten gemäß Ziff. 7.1. und 7.3. der Festlegung gemäß Beschluss BK6-22-300.
  2. Der Anlagenbetreiber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Umsetzung der vom Netzbetreiber vorgegebenen Reduzierung des netzwirksamen Leistungsbezugs in geeigneter Weise im Einzelfall für den Netzbetreiber nachvollziehbar dargelegt werden kann. Diese Pflicht gilt ab dem 01.03.2025. Die Informationen sind mindestens 2 Jahre nach der erfolgten Maßnahme vorzuhalten und auf Verlangen der Bundesnetzagentur und bei berechtigten Zweifeln dem jeweiligen Netzbetreiber vorzulegen.

§ 8 Haftungsbegrenzung / -ausschluss

  1. Die folgenden Regelungen gelten nur für Schäden, die nicht aus der Unterbrechung oder Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung im Sinne des § 18 NAV resultieren.
  2. Der Netzbetreiber haftet vorbehaltlich der Regelung in Abs. 5 gleich aus welchem Rechtsgrund nur, wenn ein Schaden

    a) durch eine schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht worden ist, wobei vertragswesentliche Pflichten solche sind, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf, oder
    b) auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist.
  3. Haftet der Netzbetreiber gemäß Abs. 1 a. für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  4. Die Haftungsbeschränkung gemäß vorstehendem Abs. 2 gilt gegenüber Personen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB in gleicher Weise für Schäden, die aufgrund von grober Fahrlässigkeit von Angestellten, Arbeitnehmern und Mitarbeitern des Netzbetreibers, welche nicht zu deren gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten gehören, ihren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen oder deren Angestellten, Arbeitnehmern und Mitarbeitern verursacht werden.
  5. Soweit die Haftung gemäß den Absätzen 1 und 2 dem Netzbetreiber gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und gesetzlichen Vertreter des Netzbetreibers sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen und deren Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern und gesetzlichen Vertretern.
  6. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten nicht für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit. Sie gelten ebenfalls nicht, soweit der Netzbetreiber eine Beschaffenheitsgarantie oder Zusicherung abgegeben oder einen Mangel arglistig verschwiegen hat.

§ 9 Haftungsfreistellung

Der Anlagenbetreiber hat den Netzbetreiber von möglichen Haftungsansprüchen in Bezug auf Schäden freizustellen, die der Anlagenbetreiber oder Dritte dadurch erleiden, dass der Netzbetreiber unter Einhaltung der in 3 genannten Voraussetzungen eine Reduzierung der netzwirksamen Bezugsleistung in Bezug auf eine steuerbare Verbrauchseinrichtung auslöst. Nicht von der Haftungsfreistellung umfasst sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Netzbetreibers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Netzbetreibers beruhen. Ebenso nicht von der Haftungsfreistellung erfasst sind sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Netzbetreibers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Netzbetreibers beruhen.

§ 10 Anpassungen der Allgemeinen Bedingungen

Ändern sich die bestehenden gesetzlichen oder behördlichen Vorgaben für steuerbare Verbrauchseinrichtungen wesentlich, so wird der Netzbetreiber die Allgemeinen Bedingungen den geänderten Vorgaben entsprechend anpassen. Dies gilt insbesondere im Falle der Änderung des § 14a EnWG und der Festlegungen der Bundesnetzagentur BK6-22- 300, Anlage 1 zum Beschluss BK6-22-300 sowie BK8-22/010-A.

Für das Laden von Elektrofahrzeugen an öffentlich zugänglichen Ladepunkten

1. Gegenstand des Vertrags

Gegenstand des Vertrags ist die entgeltliche Nutzung der öffentlich zugänglichen Ladepunkte der Stadtwerke Oerlinghausen GmbH, Rathausstraße 23, 33813 Oerlinghausen (nachfolgend „Stadtwerke Oerlinghausen") sowie der öffentlich zugänglichen Ladepunkte von Kooperationspartnern der Stadtwerke Oerlinghausen (nachfolgend „Roamingpartner Ladesäulen") zur Entnahme von Elektrizität für das Laden von Elektrokraftfahrzeugen durch den Kunden.

2. Angebot und Vertragsschluss

3. EMAID und Nutzung der öffentlich zugänglichen Ladestationen der Stadtwerke Oerlinghausen

3.1. Die Stadtwerke Oerlinghausen stellt dem Kunden eine Auto- strom-Vertragsnummer (EMAID) inklusive Kennwort zur Verfügung. Diese EMAID berechtigt den Kunden, elektrische Energie an den Stadtwerke Oerlinghausen-Ladestationen sowie an Ladestationen der eRoaming-Partner zu beziehen. Sämtliche über die EMAID bezogenen elektrische Energiemengen werden dem Kunden in Rechnung gestellt. Die Freischaltung zur Ladeinfrastruktur erfolgt über die „OerliLadeApp"-App oder durch die RFID-Karte.
 

3.2. Der Kunde trägt die Verantwortung für die sichere Verwendung der EMAID und der Kennwörter sowie des Lademediums. Die Stadtwerke Oerlinghausen haften nicht für den Schaden, der durch die unberechtigte Nutzung der App oder eines aktivierten Lademediums durch Dritte dem Kunden entstehen kann. Meldet der Kunde den Stadtwerke Oerlinghausen die unberechtigte Nutzung, wird auf seinen Wunsch die EMAID oder das Lademedium gesperrt.
 

3.3. Bei Verlust oder Diebstahl der Karte ist der Kunde verpflichtet, die Karte in der „OerliLadeApp"-App zu deaktivieren. Kommt es zur Nutzung der Karte durch unbefugte Dritte, haftet hierfür der Kunde, nicht jedoch die Stadtwerke Oerlinghausen GmbH. Der Kunde teilt den Stadtwerken Oerlinghausen zusätzlich zur Deaktivierung den Verlust der Ladekarte unverzüglich unter Stadtwerke Oerlinghausen GmbH, Rathausstraße 23, 33813 Oerlinghausen, Mail: E-Mobility@sw-oe.de mit. Die Stadtwerke Oerlinghausen übersenden dem Kunden unverzüglich nach Mitteilung des Verlustes eine neue Ladekarte. Die Stadtwerke Oerlinghausen stellen dem Kunden den durch Ausstellung und den Versand der neuen Karte entstandenen Aufwand pauschal mit 25,00 € in Rechnung.
 

3.4. Die Ladekarte verbleibt im Eigentum der Stadtwerke Oerlinghausen. Die Ladekarte ist nicht übertragbar. Die Berechtigung des Kunden zur Nutzung der Ladekarte entfällt ab dem Zeit- punkt der Vertragsbeendigung. Der Kunde ist verpflichtet, die Ladekarte nach Vertragsbeendigung an die Stadtwerke Oerlinghausen zurückzusenden.

4. Elektrische Energielieferung zur Ladung des Elektrofahrzeuges

4.1. Die Stadtwerke Oerlinghausen beliefern den Kunden mit elektrischer Energie zur Ladung seines Elektrofahrzeuges an öffentlich zugänglichen Ladestationen der Stadtwerke Oerlinghausen und deren eRoaming-Partnern, nachdem der Kunde das Fahrzeug ordnungsgemäß mit der Ladestation verbunden hat.
 

4.2. Die Stadtwerke Oerlinghausen liefert an den eigenen Ladestationen elektrische Energie aus erneuerbaren Energien. Hierbei handelt es sich um ein CO2-freies Energieprodukt auf Basis regenerativer Energiequellen.
 

4.3. Der Kunde ist nicht im Besitz eines Erlaubnisscheins gem. § 4 Stromsteuergesetz und damit nicht von der Stromsteuer befreit.

5. Verfügbarkeit der Ladepunkte

5.1. Die Stadtwerke Oerlinghausen sind während der Vertragslaufzeit jederzeit berechtigt, weitere Ladepunkte in Betrieb zu nehmen und dem Kunden zugänglich zu machen sowie vorhandene Ladepunkte außer Betrieb zu nehmen.
 

5.2. Sofern die Stadtwerke Oerlinghausen mit Roaming-Anbietern kooperieren, sind sie jederzeit berechtigt, bestehende Kooperationen zu beenden und neue Kooperationen einzugehen.

6. Nutzung der Ladepunkte

6.1. Der Kunde ist für die Aufladung mittels eines ordnungsgemäßen und für die Ladekapazität zugelassenen Ladekabels sowie die Überwachung des Ladevorgangs verantwortlich. Der Kunde führt die Ladevorgänge entsprechend der Bedienungshinweise durch. Die Bedienungshinweise befinden sich an den jeweiligen Ladepunkten und sind über die App abrufbar.
 

6.2. Vor jedem Ladevorgang hat der Kunde das Ladekabel und die Steckvorrichtungen auf erkennbare Beschädigungen zu prüfen. Stellt der Kunde Knicke, Risse, Blankstellen oder sonstige Beschädigungen am Kabel fest, darf das Ladekabel auf keinen Fall verwendet werden. Im Übrigen sind die Herstellerangaben zu beachten. Das Ladekabel muss mindestens mit einem CE- Kennzeichen ausgestattet sein.
 

6.3. Es obliegt dem Kunden, vor jedem Ladevorgang zu prüfen, ob sein/ihr Elektrofahrzeug mit den technischen Voraussetzungen des jeweiligen Ladepunkts kompatibel ist (z. B. zweiphasiges Laden, Gleichstrom) aufweist.

6.4. Während notwendiger Wartungs- oder Instandsetzungsarbeiten (z. B. zur Beseitigung von Störungen und Schäden) an den Ladepunkten oder für die Dauer einer Belegung durch andere Kunden besteht kein Anspruch des Kunden auf deren Nutzung. Gleiches gilt während der Durchführung von Maßnahmen zum Lastmanagement oder einer netzdienlichen Steuerung am je- weiligen Ladepunkt. Maßnahmen zum Lastmanagement oder einer netzdienlichen Steuerung können die Reduzierung oder Erhöhung der Leistung im Rahmen der Ladevorgänge sowie die (temporäre) Unterbrechung von Ladevorgängen umfassen. Diese Vorgänge dienen der Netzsicherheit und werden vom zuständigen Netzbetreiber durchgeführt.
 

6.5. Der Kunde informiert die Stadtwerke Oerlinghausen mittels der App über Störungen und Schäden an Ladepunkten, von denen er aufgrund eines Ladevorgangs Kenntnis erlangt. Eine Nutzung des betroffenen Ladepunkts darf in diesem Fall nicht begonnen bzw. fortgesetzt werden. Betreiben die Stadtwerke Oerlinghau- sen den Ladepunkt selbst, werden sie alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um Störungen und Schäden an den Ladepunkten zu beheben und Ausfallzeiten so gering wie 4.2.
 

6.6. Kann der Kunde sein Elektrofahrzeug nicht von einem Lade- punkt der Stadtwerke Oerlinghausen entriegeln, werden die Stadtwerke Oerlinghausen das Elektrofahrzeug schnellstmöglich, in der Regel innerhalb von vier Stunden nach Mitteilung durch den Kunden entriegeln. Dies gilt nicht, wenn die Ent- riegelung aus Gründen nicht erfolgen kann, die im Fahrzeug des Kunden begründet sind. Wird der Ladepunkt von einem Roamingpartner betrieben, wendet sich der Kunde für die Entriegelung über die am Ladepunkt angegebenen Kontaktdaten unmittelbar an den Roamingpartner.
 

6.7. Ein Anspruch des Kunden auf durchgehenden Zugang, Verfügbarkeit und Funktionsfähigkeit der Ladepunkte besteht nicht. Ebenso besteht kein Anspruch darauf, dass das Laden des Elektrofahrzeugs innerhalb einer bestimmten Zeit abgeschlossen werden kann. Nach Abschluss des Ladevorgangs ist der Kunde verpflichtet, die Ladesäule und den dazugehörigen Parkplatz unverzüglich wieder freizugeben.

7. Preise, Rechnungsbetrag, Fälligkeit und Zahlungsweise

7.1. Für die Nutzung der Ladepunkte zahlt der Kunde den Preis pro kWh, der ihm vor dem Ladevorgang an der Ladesäule oder in der APP angezeigt wird. Hinzu kommt für jeden Ladevorgang eine Startgebühr, die je nach Tarif variiert. Durch Aufnahme des Ladevorgangs gilt der jeweils angezeigte Preis als vereinbart. Nach Abschluss des Ladevorgangs wird an der Ladesäule der Endbetrag angezeigt. Dieser Endbetrag ist für jeden Ladevorgang auch in der App einsehbar.

7.2. Der Rechnungsbetrag für die Energielieferung während des Ladevorgangs (vor Umsatzsteuer) ergibt sich aus dem Netto- Energiepreis pro kWh multipliziert mit dem gemessenen Verbrauch (in kWh) zzgl. der für der im Tarif festgelegten Startpauschale.

7.3. Der Rechnungsbetrag wird auf Basis von Nettopreisen ermittelt und abschließend um die zum Leistungszeitpunkt jeweils gesetzlich festgelegte Umsatzsteuer erhöht.

7.4. Soweit auf Grund einer Individualabrede ein Rabatt mit dem Kunden vereinbart wurde, wird dieser in der monatlichen Rechnung berücksichtigt und transparent ausgewiesen.

7.5. Die Rechnungsstellung erfolgt monatlich, soweit nicht vorzeitig eine Zwischen- oder Endabrechnung erstellt wird.

7.6. Rechnungen werden zu dem von der Stadtwerke Oerlinghausen angegebenen Zeitpunkt, frühestens zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, fällig.

7.7 Der Rechnungsbetrag wird auf Basis von Nettopreisen ermittelt und abschließend um die zum Leistungszeitpunkt jeweils gesetzlich festgelegte Umsatzsteuer erhöht.

8. Kostenpauschalen

8.1. Nach diesem Vertrag gelten folgende Pauschalen als vereinbart

 nettobrutto
Mahnkosten pro Mahnschreiben 3,00 €3,00 €
Zahlungseinzug durch Beauftragten8,00 €8,00 €
Freischaltung der Sperrung der Contract ID21,00 €24,36 €
Kosten für Bankrücklastschriften Gebühr des jeweiligen Kreditinstituts  
Zahlungseinzug durch Beauftragten0,00 €0,00 €

 

8.2. In den genannten Bruttobeträgen ist die Umsatzsteuer in der gesetzlich festgelegten Höhe (derzeit 19 %) enthalten; wird kein Bruttobetrag genannt, besteht derzeit keine Umsatzsteuerpflicht.

 

8.3. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage der in diesen AGB genannten Pauschalen nachzuweisen; die

pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Lassen die Stadtwerke Oerlinghausen den Betrag durch Beauftragung eines Inkassodienstleisters einziehen, werden dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt.

9. Zahlungsverzug / Fristlose Kündigung / Aufrechnung

9.1. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind die Stadtwerke Oerlinghausen berechtigt, dem Kunden den Zugang zu den Ladepunkten durch Deaktivierung der Zugangsberechtigung zu entziehen. Dem Kunden wird der Entzug der Zugangsberechtigung mindestens zwei Wochen vorab in Verbindung mit einer Aufforderung zur Zahlung des offenen Betrags angedroht. Er- folgt eine Deaktivierung, wird die Zugangsberechtigung nach Ausgleich der offenen Forderung unverzüglich wieder aktiviert.

 

9.2. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Textform. Ein wichtiger Grund liegt für die Stadtwerke Oerlinghausen insbesondere im Fall eines wiederholten Zahlungsverzuges in nicht unwesentlicher Höhe vor, wenn der Kunde seiner Zahlungspflicht nicht innerhalb einer Woche nach Zugang einer Zahlungsaufforderung mit Kündigungsandrohung nach- kommt.

 

9.3. Der Kunde kann gegen Ansprüche der Stadtwerke Oerlinghausen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten, fälligen Gegenansprüchen aufrechnen.

10. Kündigungsrechte

10.1. Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von den Vertragsparteien jederzeit mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende in Textform gekündigt werden.

 

10.2. Die Kündigungserklärung bedarf der Textform.

 

10.3. Die Stadtwerke Oerlinghausen stellen auf der Webseite oder in der App eine elektronische Kündigungsschaltfläche (Kündigungsbutton) zur Verfügung, der Kunde kann die Kündigungserklärung auch hierüber abgeben

11. Übertragung des Vertrags

11.1. Die Stadtwerke Oerlinghausen sind berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden spätestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt der Übertragung unter Angabe dieses Zeitpunkts mitzuteilen. Im Falle einer Übertragung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von den Stadtwerke Oerlinghausen in der Mitteilung gesondert hinge- wiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer unberührt.

12. Haftung

12.1. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung während des Ladevorgangs sind die Stadtwerke Oerlinghausen, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, von ihrer Leistungspflicht an den Ladepunkten befreit.

 

12.2. Die Stadtwerke Oerlinghausen sind weiter von ihrer Leistungspflicht befreit, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und/oder die Anschlussnutzung bzw. der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb auf eigene Initiative unterbrochen hat.

 

12.3. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen (§ 18 NAV).

 

12.4. In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder der schuld- haften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).

 

12.5. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die er kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen.

 

12.6. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nichtleitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschäden.

 

12.7. Die Stadtwerke Oerlinghausen haften dem Kunden gegenüber nicht für Schäden am Fahrzeug des Kunden, die dem Kunden dadurch entstehen, dass die Ladepunkte entgegen der Bedienungsanleitung an den Ladepunkten oder auf sonstige un- sachgemäße Weise benutzt werden.er regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).

 

12.8. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

 

12.9. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nichtleitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschäden.

13. Datenschutz

Datenschutzrechtliche Hinweise und Informationen zum Widerspruchsrecht erhält der Kunde in der „Information zur Verarbeitung personenbezogener Daten" der Stadtwerke Oerlinghausen.

14. Streitbeilegung

14.1. Die Stadtwerke Oerlinghausen erklärt sich bereit, hinsichtlich von Streitigkeiten zu Rechten und Pflichten aus dem Vertrag oder über das Bestehen des Vertrags an der alternativen Streitbeilegung mit Verbrauchern nach dem Verbraucherstreit- beilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen.

 

14.2. Hiernach ist der Kunde, der Verbraucher i. S. d. § 13 BGB ist, berechtigt, die Verbraucherschlichtungsstelle i. S. d. VSBG zur Durchführung eines Schlichtungsverfahrens anzurufen, wenn er zuvor seine Beschwerde an die Stadtwerke Oerlinghausen gerichtet hat. Verbraucherbeschwerden sind zu richten an: Stadtwerke Oerlinghausen GmbH, Rathausstr. 23, 33813 Oerlinghausen, telefonisch unter: 05202 4909-0 oder per E-Mail an: feedback@sw-oe.de.

 

14.3. Die Kontaktdaten der zuständigen Verbraucherschlichtungs- stelle sind: Schlichtungsstelle Energie e.V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, Telefon: 030-2 75 72 40-0, www.schlichtungsstelle-energie.de, E-Mail info@schlichtungsstelle-energie.de.

 

14.4. Sind seit der Geltendmachung des streitigen Anspruchs gegenüber dem Unternehmen nicht mehr als zwei Monate vergangen und hat das Unternehmen den streitigen Anspruch in dieser Zeit weder anerkannt noch abgelehnt, so kann das Unternehmen das Schlichtungsverfahren für die Restdauer der zwei Monate aussetzen lassen. Der Antrag bei der Verbraucherschlichtungsstelle hemmt die gesetzliche Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren zu beantragen, bleibt unberührt. Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten  sowie der Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschäden.

 

14.5. Verbraucher haben die Möglichkeit, über die Online-Streitbeilegungs-Plattform der Europäischen Union kostenlose Hilfestellung für die Einreichung einer Verbraucherbeschwerde zu einem Online-Kaufvertrag oder Online- Dienstleistungsvertrag sowie Informationen über die Verfahren an den Verbraucherschlichtungsstellen in der Europäischen Union zu erhalten. Die Online-Streitbeilegungs-Plattform kann unter folgendem Link aufgerufen werden: https://ec.europa.eu/consumers/odr/. Uns erreichen Sie zudem unter folgender E-Mail-Adresse: E-Mobility@sw-oe.de

 

15. Änderungen des Vertrags

15.1. Die Regelungen des Vertrags beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. LSV, BGB, EnWG, MsbG, MessEG und MessEV, höchstrichterliche Rechtsprechung, Festlegungen und Beschlüsse der BNetzA). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z.B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits - etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten - absehbar war), die die Stadtwerke Oerlinghausen nicht veranlasst und auf die sie auch keinen Einfluss haben, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Lücke nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrags entstehen lassen (etwa, wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen sind die Stadtwerke Oerlinghausen verpflichtet, den Vertrag - mit Ausnahme der Preise - unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen).

 

15.2. Anpassungen des Vertrags nach Ziffer 17.1 sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn die Stadtwerke Oerlinghausen dem Kunden die Anpassung spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von den Stadtwerke Oerlinghausen in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

16. Gerichtsstand / Schlussbestimmungen

16.1. Die Regelungen dieses Vertrags sind abschließend. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

 

16.2. Sollten einzelne Bestimmungen der Bedingungen ungültig sein oder werden, so bleiben die Bedingungen im Übrigen gleichwohl gültig. In einem solchen Fall ist die ungültige Bestimmung der Bedingungen so zu ändern, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte Zweck weit möglichst erreicht wird. Dasselbe soll dann gelten, wenn bei Durchführung der Bedingungen eine ergänzungsbedürftige Lücke offenbar wird.

 

16.3. Der Gerichtsstand ist Oerlinghausen.

Widerrufsbelehrung 

Widerrufsrecht

Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB steht ein gesetzliches Widerrufsrecht zu.

 

Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses. Um Ihr Widerrufrecht auszuüben, müssen Sie uns (Stadtwerke Oerlinghausen GmbH, Rathausstraße 23, 33813 Oerlinghausen, Telefonnummer: 05202 4909-0, E-Mail: info@sw-oe.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster- Wider- rufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

 

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrages bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen oder Lieferungen von Strom oder Gas während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrages unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Ver- gleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

 

Muster-Widerrufsformular

Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte das unten stehende Formular  aus und senden Sie es an uns zurück.